„Handyverstoß“ – Gerät nur halten reicht nicht für Bußgeld

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Besonders ärgerlich, weil unnötig, ist ein Punkt in Flensburg wegen Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer. Hoffnung gibt es, wenn Sie zur Kasse gebeten werden, obwohl Sie das Gerät gar nicht benutzt, sondern nur in der Hand gehalten haben.

Leider gibt es nach der Neuregelung des „Handyparagraphen“ § 23 Abs. 1a StVO Gerichtsentscheidungen, die einen Verstoß schon darin sehen, wenn ein elektronisches Gerät nur in die Hand genommen oder gehalten wurde. Dieser Interpretation der Vorschrift als generelles hand-held-Verbot hat das Oberlandesgericht Celle unlängst mit einer sehr einleuchtenden Begründung einen Riegel vorgeschoben.

In die Hand nehmen reicht nicht

Die Richter verweisen auf den Wortlaut der Vorschrift. Danach darf, wer ein Fahrzeug führt, ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird. Die Vorschrift verbiete also das Aufnehmen oder Halten des Geräts zum Zweck der Benutzung („hierfür“). Fehle es am Element der Benutzung, so unterfalle auch das Aufnehmen oder Halten nicht dem Verbot. Allein das Aufheben oder Festhalten eines elektronischen Gerätes könne deshalb nicht ein Benutzen im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO darstellen.

Damit diese Verbotsvorschrift greift, muss hingegen immer ein Zusammenhang des Aufnehmens oder Haltens mit einer Bedienfunktion des Gerätes festgestellt werden.

Das bedeutet:

Wer das Gerät nur in die Hand nimmt, um es andernorts wieder abzulegen oder sich damit hinter dem Ohr zu kratzen, begeht keine Ordnungswidrigkeit.

Der Verfasser Christian Demuth ist Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist für die persönliche Mobilität auf Rädern.

Der Beitrag nimmt Bezug auf OLG Celle, Beschl. v. 07.02.2019 – 3 Ss (OWi) 8/19.


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