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Hartz-IV-Kürzung nach Stromkostenerstattung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Erhält ein Hartz-IV-Empfänger Stromkosten erstattet, darf ihm die Rückzahlung des Geldes nicht als Einkommen angerechnet werden.

Gemäß § 20 I 1 SGB II (Sozialgesetzbuch II) sind die Stromkosten im Regelbedarf eines Hartz-IV-Empfängers enthalten. Ist sein Stromverbrauch aber nicht sehr hoch und erhält er daher einen Teil der Stromkosten zurückerstattet, kann er das Geld behalten, ohne dem Arbeitsamt etwas davon abgeben zu müssen.

Stromguthaben als Einkommen?

Im konkreten Fall erhielt eine Frau seit einigen Jahren Hartz IV. Als ihr Stromkosten zurückerstattet wurden und sie dem Arbeitsamt die Stromabrechnung vorlegte, verringerte dieses die Zahlungen für den folgenden Monat um die Hälfte des Stromguthabens und verlangte von der Leistungsempfängerin zusätzlich die Auszahlung eines Teils des Guthabens. Immerhin sei die Rückzahlung als Einkommen einzustufen. Die Frau zog daraufhin vor Gericht.

Arbeitsamt darf Rückzahlung nicht berücksichtigen

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts (BSG) dürfe die Stromkostenerstattung nicht als Einkommen nach § 11 I SGB II berücksichtigt werden. Ein solches liege dann vor, wenn der Hilfeempfänger neben der Regelleistung auch Einnahmen in Geld oder Geldeswert erhalte, z. B. durch eine geringfügige Beschäftigung. Zwar gehöre der Betrag nicht zum Vermögen der Frau, weil sie die Stromkostenerstattung nicht gezielt geplant habe, sondern stelle tatsächlich Einnahmen dar. Dadurch hätten sich aber ihre Verhältnisse nicht auf Dauer geändert, da es sich um eine einmalige Zahlung handle.

Im Übrigen müsse es dem Leistungsempfänger freistehen, wie er den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II verwendet. Könne er bei einer Bedarfsposition Geld einsparen (z. B. bei den Stromkosten), dürfe er als Ausgleich an anderer Stelle höhere Ausgaben haben. Hätte die Frau beispielsweise am Anfang des Jahres die Abschläge für den Strom verringert, hätte sie das Geld zweifellos wegen § 11a I Nr. 1 SGB II behalten dürfen. Etwas anderes dürfe aber nicht gelten, wenn die Einsparungen mittelbar getätigt wurden, indem die Abschläge zunächst gezahlt wurden und erst am Ende des Jahres eine Erstattung erfolgte.

(BSG, Urteil v. 23.08.2011, Az.: B 14 AS 186/10 R)

(VOI)

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