Hartz IV - Härtefallregelung im Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates

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Der Bundestag hat die vom BVerfG geforderte Härtefallregelung am 22.04.2010 durch das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates in sachfremden Zusammenhang eilig beschlossen. Den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 17/983) verabschiedete der Bundestag in der vom Haushaltsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 17/1465). Es wird damit in § 21 SGB II ein Absatz 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt :

Erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhalten einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer,laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und in seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht."

Gleichzeitig wird § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II aufgehoben, wonach eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen ist.

Nach der Gesetzesbegründung ist nach dieser Vorschrift die Übernahme der Praxisgebühr, Schulmaterialien und Schulverpflegung, Bekleidung bzw. Schuhe in Über- oder Untergrössen, nicht von § 21 Abs. 5 SGB II umfasster krankheitsbedingter Mehraufwand, Brille, Zahnersatz und orthopädische Schuhe ausdrücklich ausgeschlossen. (S.11). Ansonsten wird die Ausfüllung der Vorschrift ausdrücklich den Sozialgerichten überlassen.


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