Heimliche Überwachung von Angestellten durch Detektiv ohne berechtigten Anlass ist rechtswidrig

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Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt, handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.02.2015 (8 AZR 1007/13) klargestellt. Eine solche rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts könne einen Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen.

Die Klägerin war bei der Beklagten als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Nach mehreren Wochen verschiedener Arbeitsunfähigkeit bezweifelte die Arbeitgeberin die Krankheiten und beauftragte einen Detektiv mit der Überwachung. Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthält elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen. Die Klägerin hält die Beauftragung der Observation einschließlich der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld von drei Brutto-Monatsgehältern. Sie habe erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, die ärztlicher Behandlung bedürften. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.000 Euro stattgegeben.

Nach Auffassung der Richter des BAG war die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig. Der Arbeitgeber habe keinen berechtigten Anlass zur Überwachung gehabt. Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei nicht erschüttert gewesen. Was die Entschädigung betrifft, hält das BAG den Betrag von 1000 Euro, den bereits die Vorinstanz der Klägerin zugesprochen hatte, für angemessen.

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