Hilfe bei Kündigung in Hamburg - Kündigungsschutzklage

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Die Kündigung des Arbeitsplatzes trifft Arbeitnehmer oft unerwartet und löst einen Schock aus. Was nun?

Verfallen Sie nicht in Schockstarre. Das KSchG in Deutschland gewährt Arbeitnehmern einen umfassenden Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen. Sollte ein Arbeitnehmer der Meinung sein, dass seine Kündigung nicht rechtens ist, kann er sich wehren und eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Das muss allerdings schnell geschehen. Nach § 4 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage nämlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erheben. Verpasst er diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam, wie rechtswidrig sie inhaltlich auch sein mag. Übrigens wenn Sie nicht gegen eine Kündigung vorgehen, kann es sein, dass Sie eine Sperre vom Arbeitsamt erhalten, weil Sie sich nicht um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bemühten.

Wann beginnt die Dreiwochenfrist zu laufen?

Die Dreiwochenfrist beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung zu laufen. Aber Vorsicht: Zugang bedeutet nicht, dass Sie Kenntnis von der Kündigung haben müssen. Auch wenn Sie im Urlaub oder gar im Krankenhaus sind, gilt als Zugang der Tag, an dem Sie unter normalen Umständen die Kündigung zur Kenntnis nehmen könnten. Das ist regelmäßig der Zeitpunkt, an dem bei Ihnen die Post kommt. Wenn eine Kündigung also kurz vor Mitternacht in Ihren Briefkasten gelegt wird, müssen Sie damit nicht rechnen; die Kündigung geht dann erst am nächsten Werktag zu.


Mein Arbeitgeber hat mir mündlich gekündigt. Laufen auch dann Fristen?

§ 4 KSchG sagt, dass die Dreiwochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage mit Zugang der schriftlichen Kündigung beginnt. „Schriftlich“ bedeutet ganz herkömmlich auf Papier und mit Unterschrift. Wichtig: Mündliche Kündigungen oder Kündigungen per Fax, E-Mail oder gar WhatsApp-Nachrichten sind nicht schriftlich. Die Frist des § 4 KSchG beginnt dann nicht zu laufen.

Was muss noch beachtet werden bei einer Kündigungsschutzklage in Hamburg?

Das KSchG sieht vor, dass eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, um wirksam zu sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund haben muss, der entweder personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein kann. Zudem muss der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen eine Sozialauswahl treffen, bei der er die sozialen Gesichtspunkte der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen muss.Bei einer Kündigungsschutzklage überprüft das Arbeitsgericht, ob die Kündigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es prüft unter anderem, ob ein Kündigungsgrund vorliegt, ob die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde und ob der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats durchgeführt hat, sofern ein solcher existiert.

Kann ich mich dann beruhigt zurücklehnen?

Sie müssen trotzdem handeln, auch wenn eine Kündigung nicht schriftlich erfolgt ist, und Kündigungsschutzklage erheben. Die Kündigung ist ausgesprochen, und nur weil die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG läuft, heißt das nicht, dass das Arbeitsverhältnis nicht trotzdem beendet sein kann. Und wenn Sie sich mit einer Kündigungsschutzklage zu viel Zeit lassen, kann Ihr Anspruch „verwirkt“ sein. Das LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16.08.2010, Az. 25 Ta 1628/10) entschieden, dass eine Kündigungsschutzklage keine Aussicht auf Erfolg hatte, nachdem sie erst etwa sieben Monate nach der Kündigung erhoben worden war. Der Gesetzgeber habe zum Ausdruck gebracht, dass solche Streitigkeiten schnell entschieden werden sollen, deshalb will das Gericht auch hier nur eine kurze Überlegungsfrist für die Klageerhebung einräumen. Es neigt dazu, auch hier nur drei Wochen anzunehmen. Jedenfalls waren sieben Monate zu viel. Da der Arbeitnehmer auch mehrfach nach seinen Arbeitspapieren gefragt hatte, habe er den Eindruck vermittelt, er würde die Kündigung hinnehmen.

Was sind weitere Voraussetzungen für eine Kündigungsschutzklage?

Um eine Kündigungsschutzklage einreichen zu können in Hamburg gibt es weiteres zu beachten:

Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen. Erst nach dieser sogenannten Wartezeit gilt das Kündigungsschutzgesetz, das den Arbeitnehmer vor willkürlichen oder sozial ungerechtfertigten Kündigungen schützt.

Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. Kleinbetriebe mit weniger als 11 Arbeitnehmern sind vom Kündigungsschutzgesetz ausgenommen, es sei denn, es gibt besondere Schutzvorschriften für bestimmte Arbeitnehmergruppen wie Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsräte.

Habe ich einen Anspruch auf eine Abfindung?

Häufig wird eine Kündigungsschutzklage nicht geführt, um weiter arbeiten zu können, sondern um eine Abfindung zu erhalten. Einen Anspruch auf eine Abfindung haben Sie jedoch nicht ohne Weiteres. Die Arbeitsgerichte versuchen oft, Kündigungsschutzklagen mit einem Vergleich zu erledigen. In so einem Vergleich ist meistens eine Abfindung geregelt. 

Mit einem Vergleich müssen allerdings alle einverstanden sein. Will der Arbeitgeber das nicht, gibt es keinen Vergleich und keine Abfindung, sondern ein Urteil. Das kann feststellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, der Arbeitgeber müsste  dann rückwirkend Gehalt bezahlen. Das kann ziemlich teuer für ihn werden. Denn bis zu einem Urteil gab es zwei Gerichtstermine erst den Gütetermin und dann den Kammertermin mit den Schöffen. Zwei Termine vor dem Arbeitsgericht in Hamburg können auch mal 4 Monate bedeuten. Die Vorgabe des Gesetzes ist für den Verlust des Arbeitsplatzes im Wege des Vergleichs ein halbes Brutto Gehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Dies ist in der Praxis oft der Mindestsatz. Hier gibt es aber Branchenunterschiede. Wer diese kennt, und RAin Anne Wachs ist da sehr versiert, kann oftmals sehr ansprechende Abfindungen verhandeln

Wenn es ein Urteil gibt, weil Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nach § 9 KSchG eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses fordern,  bekommt der Arbeitnehmer eine Abfindung nach § 10 KSchG; sie ist abhängig vom Alter des Arbeitnehmers und der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit und kann bis zu 18 Monatsgehältern betragen. 


Fazit und Zusammenfassung:

Das KSchG bietet Arbeitnehmern einen wirksamen Schutz vor ungerechtfertigten Kündigungen. 

Eine Kündigungsschutzklage kann eine Möglichkeit sein, um das eigene Recht auf den Erhalt des Arbeitsplatzes durchzusetzen und eine faire Behandlung sicherzustellen. Wegen der kurzen Frist ist Eile geboten. 

Es empfiehlt sich, eine Kündigungsschutzklage nur mit anwaltlicher Hilfe zu erheben. 

Häufig übernehmen Rechtsschutzversicherungen die Kosten.  Können Sie keinen Anwalt bezahlen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Ihre Anwaltskosten werden dann vom Staat übernommen. Gern steht Anne Wache auch hierbei beratend zur Seite.

Weil Kündigungsschutzklagen so schnell erhoben werden müssen, steht Ihnen die RAin Anne Wachs wie auch die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte  sehr kurzfristig für Termine zur Verfügung. Die Erstberatung ist für Sie kostenlos. 

Zögern Sie deshalb nicht, uns telefonisch oder per E-Mail zu kontaktieren.

Foto(s): Adobe Stock

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