Hochpreisige Coaching-Verträge – Loslösung durch Kündigung, Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung möglich

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Gerade im Zuge der Covid-19-Pandemie werden Dienstleistungen vermehrt (ausschließlich) über das Internet angeboten. Dabei stößt man in den Sozialen Medien und einschlägigen Foren immer häufiger auf Coaching-Angebote zur persönlichen Selbstoptimierung für ambitionierte Existenzgründer. Diesen wird von erfahrenen Unternehmern vermittelt, dass ein Einstieg in die Branche keinesfalls ohne Weiteres möglich sei. Vielmehr bedürfe es eines qualitativ hochwertigen und auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen High Performance Coachings. Sobald die Hochglanzfassade anfängt zu bröckeln, wollen viele sich wieder von dem Coaching-Vertrag lösen. Wir verraten Ihnen, wie Sie sich wieder von Ihrem Coaching-Vertrag lösen können.

Anbieter von Coaching-Verträgen versprechen Umsatzsteigerungen

Grundsätzlich wird in derartigen Fällen zwischen den Vertragsparteien des Coaching-Vertrages ein Dienstvertrag geschlossen, welcher den Anbieter lediglich zu dem Coaching zu den vereinbarten Konditionen verpflichtet.

Manche Anbieter von Coachin-Verträgen werben jedoch besonders hochtrabend mit einer garantierten Umsatzsteigerung nach Absolvierung des Workshops. Tatsächlich ist jedoch eben diese Umsatzsteigerung vertraglich geschuldet, weshalb bei Ausbleiben der Umsatzsteigerung auch die Gegenleistung, nämlich die Vergütung, nicht erbracht werden muss.

Loslösung vom Coaching-Vertrag - Mehrere Möglichkeiten

Sollten Sie einen Coaching-Vertrag abgeschlossen haben und möchten sich von diesem lösen, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, wobei im Rahmen einer Einzelfallprüfung festzustellen ist, über welchen Weg Sie sich in Ihrem konkreten Fall von Ihrem Coaching-Vertrag lösen können. Möglichkeiten den ungeliebten Coaching-Vertrag los zu werden können dabei sein:

  • Kündigung des Coaching-Vertrages
  • Widerruf des Coaching-Vertrages
  • Anfechtung des Coaching Vertrages
  • Weitere Möglichkeiten

Widerrufsrecht beim Coaching-Vertrag

Sofern die Coaching-Verträge ausschließlich im Internet oder per Telefon geschlossen werden, handelt es sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag, welcher grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden kann. Bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht verlängert sich dieses automatisch auf ein Jahr und 14 Tage.

Eine Ausnahme gilt unter bestimmten Voraussetzungen aber gerade, wenn die Coaching-Inhalte lediglich über einen Link oder dergleichen zugänglich sind. Ob Sie insofern korrekt aufgeklärt wurden und Ihr Einverständnis in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt haben, bedarf in den meisten Fällen anwaltlicher Prüfung.

Da sich das Coaching häufig an Selbstständige und solche, die es werden wollen, richtet, wird diese Motivation von vielen auch bei Vertragsschluss erwähnt. Ein weit verbreiteter Irrglaube, den sich auch die Anbieter in vielen Fällen zu Nutze machen, ist der, dass der Vertragspartner dadurch automatisch als Unternehmer gelte und aus diesem Grunde kein Recht zum Widerruf habe. Auch hier ist eine eingehende Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls unerlässlich.

Sittenwidrigkeit und Wucher des Coaching-Vertrages

Bei neutraler Betrachtung erscheinen die Coaching-Angebote stets enorm überteuert. Den Interessenten wird jedoch in den Verkaufsgesprächen der Eindruck vermittelt, eine derartige Einführung sei zum Start ins Unternehmerleben alternativlos und die Investition werde sich schon nach kürzester Zeit rentieren.

Dabei wird die Unerfahrenheit des Vertragspartners sowie eine teilweise in den Verkaufsgesprächen offenbarte Zwangslage finanzieller wie psychischer Art schamlos ausgenutzt. Dies kann bereits zur Nichtigkeit des Coaching-Vertrages führen.

Dies ist ebenso der Fall, wenn man für den gezahlten Preis in Höhe von meist mehreren Tausend Euro keine angemessene Gegenleistung erhält. So besteht das „individuell auf dich zugeschnittene High Performance Coaching“ häufig in standardisierten Videokursen und Group-Calls.

Sowohl das Abweichen der vertraglich geschuldeten Leistung vom tatsächlich Erbrachten als auch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Coaching-Inhalten und dem dafür gezahlten Preis können ebenso zur Nichtigkeit des Coaching-Vertrages führen.

Schadenersatzanspruch beim Coaching-Vertrag - Rückzahlung möglich

Unter Umständen haben Sie im Fall der Schlechtleistung des Vertragspartners sogar einen Anspruch auf Schadenersatz, welchen Sie mit den noch fälligen Forderungen im Rahmen Ihres Coaching-Vertrages aufrechnen oder bereits gezahlten Beträge zurückfordern können.

Fazit

Es gibt keinen auf alle Coaching-Verträge gleichermaßen anwendbaren Kniff, welcher das Loslösen von solchen Verträgen ermöglicht. Dennoch sind angesichts der vorgenannten Aspekte viele der gängigen Coaching-Verträge rechtlich angreifbar. Entsprechend lohnt sich in jedem Fall eine anwaltliche Überprüfung des Coaching-Vertrages.

Wollen auch Sie sich von Ihrem Coaching-Vertrag lösen?

Dann beraten wir Sie gerne.

Ihr Thomas Bößem studentische Hilfskraft bei HIMMELREITHER Rechtsanwaltskanzlei

und Ihr Marek van Hattem

Rechtsanwalt 



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