Höherer Kindesunterhalt und staatliches Kindergeld ab 01.01.2021.

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Der Mindestunterhalt (100 %) erhöht sich ab 01.01.2021 um 24 EUR und beträgt

für Kinder bis 5 Jahre             393 EUR

für Kinder von 6-11 Jahre      451 EUR

für Kinder von 12-17 Jahren 528 EUR

für Kinder ab 18 Jahren         564 EUR.

 

Der neue Unterhalt ab 01.01.2021 zur Übersicht:

Es werden jeweils die  Einkommensgruppe, das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in EUR, die Altersstufe des Kindes in Jahren, der zu zahlende Unterhalt in Beträgen sowie in Prozent angegeben.



Nettoeinkommen0 - 5 Jahre6 - 11 Jahre12 - 17 Jahreab 18 JahreProzent
1.bis 1.900
393451528564100
2.1.901 - 2.300
413474555593105
3.2.301 - 2.700
433497581621110
4.2.701 - 3.100
452519608649115
5.3.101 - 3.500
472542634677120
6.3.501 - 3.900
504578676722128
7.3.901 - 4.300
535614719768136
8.4.301 - 4.700
566650761813144
9.4.701 - 5.100598686803857152
10.5.101 - 5.500
629722845903160


Mehr Kindergeld zum 01.01.2021

Das Kindergeld erhöht sich ab dem 01.01.2021 um 15 EUR und beträgt für ein 

1. und 2. Kind   219,00 EUR

3. Kind               225,00 EUR

ab 4. Kind          250,00 EUR


Anrechnung des hälftigen Kindergeldes

Das staatliche Kindergeld wird zu 50 % auf den Kindesunterhalt angerechnet, so dass sich Ergebnisse mit 0,50 EUR ergeben. 

für Kinder bis 5 Jahre 393 EUR – 109,50 EUR = 283,50 EUR 

für Kinder von 6-11 Jahre 451 EUR– 109,50 EUR = 341,50 EUR

für Kinder von 12-17 Jahren 528 EUR – 109,50 EUR = 418,50 EUR

für Kinder ab 18 Jahren 564 EUR– 109,50 EUR = 454,50 EUR

 

Bedarf volljähriger Kinder mit eigenem Hausstand

 Volljährige Kinder, die einen Anspruch auf Barunterhalt haben und in einem eigenen Hausstand leben, auch in Wohngemeinschaften, erhalten abweichend von den Tabellenwerten 860,00 EUR monatlich. In diesem Betrag sind 375,00 EUR Unterkunftskosten inklusive der umlagefähigen Nebenkosten enthalten.

 

Welche Selbstbehalte gelten?

Der Selbstbehalt beträgt bei einem

  • erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten 1.160,00 EUR;
  • nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten 960,00 EUR.

 

Haben Sie einen dynamischen Unterhaltstitel, dann brauchen Sie nichts zu tun. 

Ist der Kindesunterhalt in einem Prozentsatz tituliert, ändert sich der zu zahlende Kindesunterhalt entsprechend. Da sich der Unterhalt nach den Titeln richtet, ist bei einem dynamischen Unterhaltstitel nichts zu machen. Sie sollten den Unterhaltsverpflichteten jedoch auffordern, den erhöhten Unterhalt zu zahlen.

 

Eine Aufforderung ist erforderlich für höheren Unterhalt bei nicht dynamischen Titeln

Ist der Kindesunterhalt nicht tituliert oder ist im Unterhaltstitel ein fester Betrag aufgenommen, ist der höhere Unterhalt am besten schriftlich geltend zu machen, um einen Nachweis der Zahlungsaufforderung zu haben.

Höherer Unterhalt ist dem Monat einer entsprechenden Zahlungsaufforderung oder einer Aufforderung zur Erteilung von Auskunft zur Berechnung von Kindesunterhalt geschuldet.

 

Ich berate sie in allen Fragen des Familienrechts, bei Scheidung, Vermögensauseinandersetzung und Unterhalt.

 

Bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf

 

Anett Wetterney-Richter

Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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