Mehr Kindesunterhalt ab 01.01.2022, mehr Kindesunterhalt bei höheren Einkommen – Die neue Düsseldorfer Tabelle

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Mindestunterhalt erhöht sich für Kinder bis zum 5. Lebensjahr um 3 EUR, bei Kindern zwischen dem 6. und 11. Lebensjahr um 4 EUR und für Kinder ab dem 12. Lebensjahr um 5 EUR.

Der Mindestunterhalt beträgt ab 01.01.2022:

1. Altersgruppe 0-5 Jahre396 EUR
2. Altersgruppe 6-11 Jahre455 EUR
3. Altersgruppe 12-17 Jahre533 EUR
ab 18 Jahre569 EUR

Die Anhebung des Mindestunterhaltes erfolgte mit 3 EUR, 4 EUR und 5 EUR relativ moderat. Im Hinblick auf gestiegene Lebenshaltungskosten, insbesondere auch Kosten für Wohnen, hätte eine großzügigere Erhöhung erwartet werden können.

Es ist jeweils das hälftige staatliche Kindergeld in Abzug zu bringen.


Staatliches Kindergeld 2022

Das staatliche Kindergeld beträgt 2022 im Monat für

das 1. und 2. Kind219 EUR
das 3. Kind225 EUR
ab dem 4. Kind für jedes Kind250 EUR.


Unterhalt bei gehobenen Einkommensverhältnissen

Die größte und auch seit längerer Zeit erwartete Änderung der Düsseldorfer Tabelle liegt in der Aufnahme von Einkommensgruppen die über 5.500 EUR liegen.

Endlich ist mit der Düsseldorfer Tabelle 2022 der Kindesunterhalt bei höheren Einkommensverhältnissen fortgeschrieben worden. Bisher wies die Düsseldorfer Tabelle Kindesunterhalt nur bis zu einem Einkommen von bis 5.500 EUR in bis zu einer Höhe von 160 % des Mindestunterhaltes aus.

Bei darüberhinausgehenden und gehobenen Einkommensverhältnissen war der Unterhalt anhand des Bedarfes des Kindes konkret nachzuweisen. Dies gestaltete sich für den Unterhaltsberechtigten schwierig. Die Schwierigkeit bestand bereits darin, dass sich Rechtsprechung und Gesetze zu den einzelnen Bestandteilen, die den Unterhaltsbetrag bilden, nicht äußern. Der BGH hat sich lediglich zur Höhe von Wohnkosten im Unterhaltsbetrag geäußert und diese mit 20 % des Unterhaltsbetrages angenommen. Für die anderen Bestandteile im Unterhaltsbetrag, z.B. Kleidung, Hygiene, Nahrung etc. nichts Konkretes geregelt.

Mit der neuen Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2022 wurde erstmals höherer Unterhalt bis zu einem Nettoeinkommen des/der Barunterhaltspflichtigen von 11.000 EUR festgeschrieben. Der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltene höchste Unterhaltssatz beträgt nicht mehr 160 % des Mindestunterhaltes, sondern wurde erhöht auf 200 % des Mindestunterhaltes.


Geltendmachung höheren Unterhalts bei Einkünften über 5.500 EUR 

Aufgrund der geänderten Düsseldorfer Tabelle ist es dringend anzuraten, eine Anpassung des Unterhaltes bei gehobenen Einkommensverhältnissen vorzunehmen. Hierzu ist es erforderlich, den Unterhaltsverpflichteten nachweisbar aufzufordern, höheren Unterhalt zu zahlen bzw. zur Berechnung von Unterhalt Auskunft über sein gesamtes Nettoeinkommen zu erteilen. Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen steht Ihnen das Jugendamt oder die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin zur Verfügung.


Automatische Anpassung bei dynamischen Unterhaltstiteln bis zu einem Einkommen von 5.500 EUR

Verfügen Sie über einen dynamischen Unterhaltstitel, der einen Unterhaltssatz in Höhe von z.B. 120 % des Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe ausweist, brauchen Sie bei einer Einstufung bis zur Einkommensgruppe 10 (Einkommen 5.001 - 5.500 EUR) nichts zu veranlassen. Der Unterhaltstitel passt sich automatisch an. Da der Unterhalt tituliert ist, ist der erhöhte Unterhalt aufgrund des dynamischen Unterhaltstitels zu zahlen.


Geltendmachung höheren Unterhaltes bei nicht dynamischen Titeln

Ist der Kindesunterhalt nicht tituliert oder ist im Unterhaltstitel ein fester Betrag aufgenommen, ist der höhere Unterhalt geltend zu machen. Die Geltendmachung eines höheren Unterhaltes erfolgt, wenn Sie das Einkommen genau wissen, in dem der Betrag mitgeteilt wird, ansonsten mit einem Schreiben zur Auskunftserteilung zur Neuberechnung von Unterhalt.

Sofern eine Neuberechnung des Unterhaltes aufgrund einer Auskunftserteilung erfolgt, gilt der Hinweis, dass Auskunftserteilung aller 2 Jahre gefordert werden kann, wenn der Unterhaltsschuldner zuvor vollständig Auskunft erteilt hat. Diese zeitliche Schranke sollte daher unbedingt beachtet werden. Ohne Beachtung der 2-Jahresfrist ist eine Auskunft immer dann geschuldet, wenn sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten wesentlich geändert haben.


Keine Änderung in den Selbstbehalten

Die Selbstbehalte haben sich gegenüber 2021 nicht geändert. Der Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

  • beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 960 EUR und
  • beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.160 EUR.

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.400 EUR.

Bei Fragen zur Berechnung von Unterhalt und Anpassung von Unterhaltstiteln stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Bitte nehmen Sie bei Fragen Kontakt mit uns auf.

Anett Wetterney-Richter
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht


Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2022



Netto/EUR
0-5 Jahre
6-11 Jahre
12-17 Jahre
ab 18 J.
%
Selbstbehalt








1.
bis 1.900
396
455
533
569
100
960/1.160
2.
1.901-2.300
416
478
560
598
105
1.400
3.
2.301-2.700
436
501
587
626
110
1.500
4.
2.701-3.100
456
524
613
655
115
1.600
5.
3.101-3.500
476
546
640
683
120
1.700
6.
3.501-3.900
507
583
683
729
128
1.800
7.
3.901-4.300
539
619
725
774
136
1.900
8.
4.301-4.700
571
656
768
820
144
2.000
9.
4.701-5.100
602
692
811
865
152
2.100
10.
5.101-5.500
634
728
853
911
160
2.200
11.
5.501-6.200
666
765
896
956
168
2.500
12.
6.201-7.000
697
801
939
1.002
176
2.900
13.
7.001-8.000
729
838
981
1.047
184
3.400
14.
8.001-9.500
761
874
1.024
1.093
192
4.000
15.
9.501-11.000
792
910
1.066
1.138
200
4.700


Das hälftige stattliche Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern,
das volle staatliche Kindergeld (s.o.) bei volljährigen Kindern bei der Barunterhaltspflicht von den oben aufgeführten Unterhaltsbeträgen in Abzug zu bringen.




      



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