Home-Office: Für Beamte auch angemessen

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Im vorliegenden Fall hatte eine Beamtin auf eine amtsangemessene Beschäftigung geklagt, sie war vorübergehend in den Home-Office-Dienst gebeten worden. Das fand die Beamtin als nicht amtsangemessen und klagte dagegen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat bereits am 14. April 2020, dazu entschieden, dass eine Verletzung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung fern liegen würde.

Die Beamtin war weiterhin als Gesundheitsaufseherin tätig, weder ihr Amt noch ihre Funktion hätten sich verändert. Durch die Home-Office-Arbeit sei lediglich der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben für 3 Wochen verändert worden.

Die Beamtin hatte sich dagegen verteidigt, weil sie faktisch keinen Dienst leisten könne, weil sie weder über die erforderliche Technik noch über einen Zugriff auf Befunde oder Labormeldungen habe.

Anders könnte es beurteilt werden, wenn die Anordnung des Home-Office auf unabsehbare Zeit erfolgt sei und dann keine Arbeitsmittel für das Home-Office zur Verfügung gestellt werden würden bzw. einzelne, im Home-Office auch tatsächlich zu bearbeitende Arbeitsaufträge übertragen werden würden. Denn ansonsten würde ja die Aborderung ins Home-Office auf eine Freistellung vom Dienst hinauslaufen, die nur dann -befristet- gerechtfertigt wäre, wenn der Dienstherr hierfür seiner Fürsorgepflicht genügen könne. Das sei bei einer 3-wöchigen Abordnung ins Home-Office jedoch nicht ersichtlich.

Hinzukam im vorliegenden Fall noch, dass die Beamtin aus Schutz für ihre eigene Gesundheit in das Home-Office versetzt wurde. Nämlich nach ihrem Lebensalter und den bisherigen Erkenntnissen, insbesondere denen des Robert-Koch-Institutes, gehöre sie zu den Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf. Durch die Anordnung, den Dienst im Home-Office zu leisten, seien die Ansteckungsrisiken der Beamtin gegenüber einer Tätigkeit in der Dienstbehörde mit den damit verbundenen erhöhten Kontakten erheblich verringert.

D. h., dass die Beamtin sich im Ergebnis gegen die Anordnung und Versetzung in das Home-Office nicht wehren konnte.

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