Home-Office-Pflicht des Arbeitgebers

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Wie ist die neue Home-Office-Pflicht des Arbeitgebers ausgestaltet und was müssen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Betriebsräte beachten? 


Was ist Home-Office?

Zunächst sollten wir die Begrifflichkeiten klären. Es wird zwischen den Begriffen Home-Office und mobilem Arbeiten unterschieden. Home-Office ist ein fester Arbeitsplatz beim Arbeitnehmer zu Hause. D. h. der Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitsplatz im Büro, der dort zumindest physisch wegfällt an den heimischen Arbeitsplatz versetzt. Dann muss der Arbeitgeber eine Büro-Ausstattung zur Verfügung stellen, hat jedoch ein Zutrittsrecht zu der Wohnung des Arbeitnehmers, um Arbeitsschutzmaßnahmen zu überprüfen.

Der häufigere Anteil dessen, was allgemein als Home Office bezeichnet wird, ist aber mobiles Arbeiten. Bei mobilen Arbeiten ist der Arbeitnehmer frei, wo die Arbeitsleistung erbracht wird. Üblicherweise braucht er dafür nur einen Laptop und eine Internetverbindung. Die Arbeit kann sowohl vom Büro aus erledigt werden, im Zug, zu Hause oder in einer amerikanischen Kaffeehauskette. Wichtig ist, dass die Arbeitsleistung erbracht wird. Das ist unter dem Aspekt der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sicher eine günstige Alternative. Sie hat aber auch ihre Tücken, da letztlich die Grenzen zwischen Beruflichem und Privatem verschwimmen.

Die Bundesregierung hat jetzt die sogenannte Home-Office Pflicht in der Corona Arbeitsschutzverordnung fixiert (dort unter § 2 Abs. 4). Hintergrund ist, dass zum Arbeitsschutz in der Coronazeit die Kontakte weitestgehend minimiert werden sollen. Daher sollen die Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten, wenn das möglich ist.


Pflicht Home Office anzubieten  

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die Möglichkeit von Zuhause zu arbeiten, dann anzubieten, wenn es sich um einen Büroarbeitsplatz oder eine vergleichbare Tätigkeit handelt – also überwiegend mit dem Computer gearbeitet wird. Das schließt eine Menge von Beschäftigten aus, die ihre Tätigkeit eben nicht von Zuhause aus erledigen können.
Aber die es können, sollen dies in der Coronazeit umsetzen. Der Arbeitgeber kann lediglich "zwingende betriebsbedingte Gründe" anbringen, die gegen ein mobiles Arbeiten spricht. Bislang kennen wir nur die betriebsbedingten Gründe. Dies ist in der Verordnung noch verschärft worden durch den Begriff „zwingend“. Offen ist was damit gemeint ist. Hintergrund ist, dass die Bundesregierung der Auffassung ist, dass der Infektionsschutz ein so hohes Gut ist, dass es kaum Argumente gegen das mobile Arbeiten gibt. Insofern müssen Arbeitgeber nach Willen des Verordnungsgebers einen höheren Aufwand in Kauf nehmen, damit mobiles Arbeiten möglich ist.


Pflicht zum Home Office für den Arbeitnehmer?

Bin ich als Arbeitnehmer verpflichtet Home-Office bzw. mobiles Arbeiten anzunehmen? Nein, es muss ein Angebot des Arbeitgebers sein. Die Entscheidung bleibt alleine beim Arbeitnehmer, wie er sein eigenes Gesundheitsrisiko einschätzt. Eine Pflicht zum Home-Office gibt es ebenfalls nicht.


Was muss der Betriebsrat beachten?

Wichtig ist, dass Sie als Betriebsrat darauf Acht geben, dass Ihre Mitbestimmungsrechte auch in dieser Situation gewahrt bleiben. Sinnvoll ist es, mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über mobiles Arbeiten und Home-Office abzuschließen. Hier geht es vor allen Dingen um Fragen der Einhaltung der Höchstarbeitszeiten, der Pausen und der Ruhezeiten, aber auch um Fragen der elektronischen Kontrolle der Mitarbeiter im Home-Office. Hier ist der Betriebsrat gefragt und Sie sollten sich diese Möglichkeit nicht nehmen lassen. Nutzen Sie hier unsere Expertise und kontaktieren uns.


Wie wird die Pflicht durchgesetzt?

Was ist, wenn mein Arbeitgeber sagt: "das interessiert mich alles nicht. Bei mir gibt‘s kein Home-Office"?
Es handelt sich hier um Arbeitsschutzmaßnahmen. D. h., ein Arbeitnehmer hat keinen Anspruch, der gerichtlich durchgesetzt werden muss. Es müssen lediglich die Arbeitsschutzbehörden in Kenntnis gesetzt werden. Diese haben sodann die Möglichkeit, den Arbeitgeber zu verpflichten – beispielsweise durch die Verhängung eines Bußgeldes oder im schlimmsten Fall mit der Stilllegung des Betriebs.

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das, dass die Regelungen aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung nicht unmittelbar einklagbar sind. Aber auch Sie können den Weg, genauso wie der Betriebsrat, über die Arbeitsschutzbehörden wählen, wenn der Arbeitgeber gegen seine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht verstößt und Sie einem hohen Infektionsrisiko aussetzt.

Diese Regelung ist übrigens zeitlich begrenzt. Aktuell bis zum 15.03.2021.

Wenn Sie Fragen gerade zum Thema Home-Office haben, wenn Sie Betriebsrat sind und hier eine sinnvolle Betriebsvereinbarung suchen, melden Sie sich. Unser Team steht Ihnen gerne zur Beratung zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ansgar Dittmar

Beiträge zum Thema