Pflicht zum Home-Office?

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Corona macht es möglich. Die Arbeitgeber sollen nun Home-Office anbieten, wo immer es geht. Dazu ist seit dem 27.1.2021 eine Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft. Ziel ist es, die Zahl Infektionen mit dem Corona-Virus zu verringern.

Ist Home-Office jetzt Pflicht?

Eine „Home-Office-Pflicht“ ist dies jedoch nicht. Die einschlägige Regelung in § 2 Abs. 4 der CoronaArbSchV bestimmt lediglich, dass Arbeitgeber bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten Home-Office anzubieten haben. Dies aber auch nur, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Das Konzept der Pflicht zum Angebot dürfte letztlich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber entsprechen. Denn der Arbeitnehmer kann z.B. nicht gezwungen werden, im Home-Office zu arbeiten. Damit werden unter anderem auch die (neben der Gesundheit) schutzwürdigen Belange des Beschäftigten wie etwa das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, aus dem u.a. ein Beschäftigungsanspruch folgt, berücksichtigt.

Der Arbeitgeber wiederum kann natürlich bei weitem nicht generell seinen Betrieb in den Wohnungen seiner Mitarbeiter führen.

 Home-Office oder Mobile- Office?

Übrigens ist eben nur das, also Arbeiten von der Wohnung des Beschäftigten aus, „Home-Office“ iSv. § 2 Abs. 4 der CoronaArbSchV. Arbeiten an sonstigen Orten außerhalb der Betriebsstätte wäre das sog. Mobile-Office.

Was sind zwingende betriebsbedingte Gründe?

Der Arbeitgeber jedenfalls kann ebenfalls nicht unter allen Umständen zum Home-Office verpflichtet werden. Daher auch die zwingenden betriebsbedingten Gründe. Das ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der also abstrakter Auslegung bedarf. Beispiele können etwa der stationäre Einzelhandel sein, also der Blumenstand auf dem Wochenmarkt, der Bäcker usw. Aber auch bei bestimmten Bürotätigkeiten kommt Home-Office nicht in Frage, z.B. in Anwaltskanzleien. Denn die Verschwiegenheitspflichten sind sicher häufig an einem anderen Ort als in der Kanzlei nicht hinreichend einzuhalten. Das wäre genauso für Ärzte und medizinisches Personal, unabhängig von den daheim schon nicht vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten.

Können zwingende betriebsbedingte Gründe kontrolliert werden?

Allerdings muss der Arbeitgeber im Zweifel diese betriebsbedingten Gründe nachweisen. Die Arbeitsschutzbehörde kann die Erläuterung und Begründung für solche zwingenden betriebsbedingten Gründe vom Arbeitgeber verlangen. Auch darf die Behörde den Betrieb besichtigen.

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