Ihre Rechte beim Autokauf von einem privaten und einem gewerblichen Verkäufer

  • 3 Minuten Lesezeit

Sie haben ein Auto gekauft und dieses Auto hat Mängel. Und nun? Wichtig ist bereits die Unterscheidung, ob Sie das Fahrzeug von einem privaten Verkäufer oder einem gewerblichen Verkäufer erworben haben.

Ein großer Unterscheid zwischen einem Autokauf von einem privaten Verkäufer und einem Autokauf von einem gewerblichen Verkäufer ist, dass der private Verkäufer die Möglichkeit hat, einen Haftungsausschluss zu vereinbaren. Diese Möglichkeit hat der gewerbliche Verkäufer nicht.

Ein möglicher Haftungsausschluss wäre beispielsweise im Kaufvertrag zu regeln, dass der Käufer „das Fahrzeug wie gesehen“ kauft. 

Falls es nach dem Kauf zu einem Problem am Fahrzeug kommt, besteht im Falle eines Haftungsausschlusses kein Anspruch gegen den Verkäufer. Ausnahmsweise kann ein Anspruch gegen den Verkäufer in Betracht kommen, wenn dieser den Mangel arglistig verschwiegen hat oder sogar eine Mangelfreiheit behauptet, die tatsächlich nicht gegeben ist oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen hat. In diesen Fällen wäre ein Haftungsausschluss kraft Gesetzes unwirksam. 

Der Käufer kann dann den Vertrag anfechten und Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Für den Käufer besteht daneben aber auch die Möglichkeit, die Beseitigung des Mangels zu verlangen, soweit eine Mangelbeseitigung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten für den Verkäufer verbunden ist. Auch kann der Käufer vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis mindern oder die Reparatur auf Kosten des Verkäufers durchführen zu lassen. 

Wichtig ist, dass der Anspruch binnen drei Jahren nach Übergabe des Fahrzeugs geltend gemacht wird. Danach wäre ein Anspruch verjährt. Problematisch kann auch sein, dass der Käufer im Streitfall beweisen muss, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. 

Im Gegensatz zum Autokauf bei einem privaten Verkäufer hat der gewerbliche Verkäufer keine Möglichkeit, die Haftung für einen Mangel am Fahrzeug auszuschließen. Allerdings kann die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt werden. 

Während bei einem Autokauf von einem privaten Verkäufer ein Problem in der Beweisführung liegen kann, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war, wird bei einem Autokauf von einem gewerblichen Verkäufer zumindest in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs vermutet, dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden war.

Liegt ein Mangel an dem Fahrzeug vor, hat der Käufer die Möglichkeit, die Beseitigung des Mangels zu verlangen, soweit die Beseitigung nicht mit unverhältnismäßigen Kosten für den Verkäufer verbunden ist. Das Gesetz räumt dem Verkäufer aber die Möglichkeit für zwei Nachbesserungsversuche ein.  

Wichtig ist, dass der Verkäufer zuerst zur Nachbesserung aufgefordert werden muss. Erst wenn die Nachbesserung gescheitert ist oder sich der Verkäufer weigert die Reparatur durchzuführen, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder einen Dritten mit der Reparatur beauftragen. 

Auch eine Reparatur durch einen Dritten kann nicht ohne Aufforderung zur Nachbesserung erfolgen. Wenn der Käufer das Fahrzeug ohne Rücksprache reparieren lässt, ohne den Verkäufer vorher zur Reparatur aufzufordern, kann der Käufer die Reparaturkosten anschließend zurückverlangen. 

Die Nachbesserung ist am Sitz des Verkäufers durchzuführen, nicht am Wohnsitz des Käufers. Dafür trägt der Verkäufer jedoch die Transport-, Wege-, Arbeits- sowie Materialkosten.   

Haben Sie Fragen zu einem Autokauf? Oder gibt es Streit nach einem Autokauf? Wir beraten Sie und vertreten Ihre Interessen.

Schwede

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jörg Schwede

Beiträge zum Thema