In diesen Fällen müssen Arbeitgeber Auszubildende übernehmen!

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Grundsätzlich gilt im deutschen Arbeitsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass Arbeitgeber frei entscheiden können, ob sie einen Auszubildenden nach Ende der Ausbildung in ein reguläres Arbeitsverhältnis übernehmen möchten oder nicht. Da ein Ausbildungsverhältnis gemäß § 21 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer endet, muss der Arbeitgeber nicht einmal eine Kündigung aussprechen, um einen Auszubildenden nicht zu übernehmen.

In bestimmten Ausnahmefällen besteht jedoch ein Kontrahierungszwang, wodurch der Arbeitgeber dazu verpflichtet wird, eine Gruppe von Auszubildenden – oder einen konkreten, einzelnen Auszubildenden – in ein reguläres Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

Kontrahierungszwang aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung

In einigen Unternehmen müssen Auszubildende – oder zumindest ein gewisser Anteil jedes Ausbildungsjahrgangs – aufgrund einer Vereinbarung in einem Tarifvertrag oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung übernommen werden. In diesen Fällen haben die Auszubildenden grundsätzlich einen einklagbaren Anspruch auf eine Übernahme in ein reguläres Arbeitsverhältnis.

Kontrahierungszwang aufgrund einer Übernahmegarantie

Ein Kontrahierungszwang kann auch aus der Abgabe einer Übernahmegarantie durch den Arbeitgeber resultieren. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sagen manche Arbeitgeber ihren Auszubildenden eine Übernahme nach Ausbildungsende fest zu, solange die Auszubildenden keine größeren Pflichtverletzungen während der Ausbildung begehen.

Kontrahierungszwang aus § 78a Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes 

Ein weniger bekannter Kontrahierungszwang besteht gemäß § 78a Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) für Auszubildende, die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats sind. Verlangt ein Auszubildender, der einem dieser Vertretungsorgane angehört, innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Übernahme in ein reguläres Arbeitsverhältnis nach Ende der Ausbildung, so entsteht ohne Zustimmung des Arbeitgebers automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Ein Auszubildender, der einem der genannten Vertretungsorgane angehört, kann daher sogar gegen den Willen des Arbeitgebers eine Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis herbeiführen.

Was können Arbeitgeber tun, wenn sie einen Auszubildenden nicht übernehmen wollen, der unter eine der dargestellten Fallgruppen fällt? 

Pauschale Aussagen sind zumindest im Hinblick auf Kontrahierungszwänge aus einer tarifvertraglichen Regelung, einer Betriebsvereinbarung oder aus einer Übernahmegarantie schwierig, da es stark auf die Formulierung der jeweiligen Klausel ankommt. Zudem kommt es auch stark auf die Details des Einzelfalls an. Denn im Einzelfall kann der betroffene Auszubildende z.B. aufgrund einer Pflichtverletzung seine Rechte aus einer Übernahmegarantie wieder verloren haben.

Klarer ist die Rechtslage bei dem gesetzlichen Kontrahierungszwang aus § 78a Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) für Auszubildende, die Mitglied der oben genannten Vertretungsorgane sind. Denn gemäß § 78a Absatz 4 BetrVG kann der Arbeitgeber beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen, dass ein reguläres Arbeitsverhältnis mit dem Auszubildenden nicht zustande kommt bzw. wieder aufgelöst wird. Wichtig ist dabei, dass die Geltendmachung der Unwirksamkeit fristgebunden ist. Als Arbeitgeber sollten Sie daher schnell handeln, um nicht aufgrund einer Verfristung zur Übernahme des betroffenen Auszubildenden verpflichtet zu sein.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Gerne berate ich Sie persönlich oder auch online zu Ihren Rechtsthemen im Arbeitsrecht.

Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter


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