Internet-Pranger: Bild-Zeitung unterliegt vor dem OLG München  

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Das OLG München hat mit Urteil vom 17.03.2016 die Veröffentlichung von Bildnissen innerhalb des Internet-Prangers von Bild-Online für rechtswidrig erklärt.

Internet-Pranger über Flüchtlings-Hetzer

Dem Rechtsstreit lag der sog. Internet-Pranger von Bild Online zugrunde. Die Online Zeitung hatte etliche Facebook-Nutzer gesammelt, die sich Ende 2015 sehr negativ und zum Teil auch hetzerisch über Flüchtlinge geäußert hatten. Dabei hatte Bild Online nicht nur die Beiträge der hetzenden Facebook-Nutzer, sondern auch deren Klarnamen samt Facebook-Profil mittels Screenshots in einem Internet-Pranger (www.bild.de/news/inland/social-media/der-pranger-der-schande-43073084.bild.html) veröffentlicht, der unter anderem mit den Aussagen „Längst ist die Grenze überschritten von freier Meinungsäußerung oder Satire zum Aufruf zu schwersten Straftaten bis zum Mord“ und „Wir stellen die Hetzer an den Pranger! Herr Staatsanwalt, übernehmen Sie!“ überschrieben war.

Landgericht wies einstweilige Verfügung zunächst ab

Gegen diese Vorverurteilung hatte sich eine der Betroffenen gewehrt und, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A., von der Bild-Zeitung die Unterlassung der Veröffentlichung ihres Selfies innerhalb des Prangers gefordert. Ihre Äußerung war weder strafbar, noch sonst rechtswidrig. Vielmehr übte sie lediglich ihr Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus.

Das im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens angerufene Landgericht München I sah in der Veröffentlichung des Selfies im Internet-Pranger weder einen Verstoß gegen die Urheberrechte der Betroffenen, noch einen Verstoß gegen deren Rechte aus § 22 KUG. Dies ließ sich die Betroffene nicht gefallen und legte Berufung ein. Mit Erfolg.

Oberlandesgericht sieht Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte

Das im Internet unter Juristen teils heftig diskutierte Urteil des Landgerichts hielt der Überprüfung durch die Berufung nicht stand. Der Senat des OLG München sparte sich eine Auseinandersetzung mit den vom Landgericht breit ausgeführten urheberrechtlichen Erwägungen. Es liege bereits ein klarer Verstoß gegen § 22 KUG vor, der auch keine Rechtfertigung in § 23 KUG finde. Vielmehr überwiegen die Interessen der Betroffenen, nicht durch ein identifizierbares Bild angeprangert zu werden, den Interessen von Bild-Online an einer derart aufgemachten Berichterstattung. Die Bildzeitung, vertreten durch die Berliner Kanzlei Raue, konnte die Frage des Gerichts, welchen Mehrwert denn die Veröffentlichung des Bildes der Hetzer für die Berichterstattung habe, nicht beantworten. Auch der Senat sah keinen Grund für die Zulässigkeit der Veröffentlichung des Bildnisses der Klägerin und verurteilte Bild Online zur Unterlassung.

Was tun, wenn mein Bild im Bild-Pranger veröffentlicht wurde?

Betroffene haben umfangreiche Ansprüche gegen die Bildzeitung, insbesondere auf Unterlassung und Schadenersatz.

Die Anwaltskanzlei Hechler berät sie bei einer Veröffentlichung Ihrer Bilder im Rahmen des Bild-Prangers. Nutzen Sie meine kostenlose telefonische Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Telefonnummer siehe oben rechts auf dieser Seite), gerne auch am Wochenende.

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Lesen Sie hier weiter für den Internet-Pranger der Bild-Zeitung.



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