Kann ich eine Vertrauensperson zur medizinischen Begutachtung mitnehmen?

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Sie haben die Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung, dass Versorgungsamt oder die Pflegeversicherung verklagt. Das Gericht muss den Sachverhalt aufklären und hat deshalb Ihre Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen angeordnet. Sie haben Bedenken alleine zur Begutachtung zu gehen und möchten deshalb, dass Sie eine Vertrauensperson, wie Ihre erwachsenen Kinder, Ehefrau oder Ehemann oder ein Freund oder eine Freundin Sie zu dem Terim begleitet und auch bei der Untersuchung dabei ist. 

Kann man darauf bestehen?

Diese Frage hat das Bundessozialgericht am 27.10.2022 entschieden. Grundsätzlich kann man eine Vertrauensperson zur Begutachtung mitnehmen, dies ergibt sich aus dem Sozialgerichtsgesetz. In diesem Gesetz wird der vom Grundgesetz und von der Europäschischen Menschrechtskonvension garantierte Anspruch auf ein faires Verfahren verwirklicht. Allerdings kann das Gericht den Ausschluss einer Vertrauensperson anordnen, wenn dadurch eine unverfälschte Beweiserhebung gewährleistet wird. Dies ist eine Einzelfallentscheidung. Das Gericht muss fachliche Gründe prüfen, die gegen die Begleitung einer Vertrauensperson sprechen. Dies kann sich unter anderem aus dem Fachgebiet ergeben auf dem begutachtet werden soll. Im Pflegebereich lehnen die Gutachter, die Anwesenheit einer Vertrauensperson regelmäßig nicht ab. Wenn es aber um eine psychiatrische Begutachtung geht, ist es regelmäßig nicht sinnvoll, wenn eine Vertrauensperson bei der Begutachtung anwesend ist.

Fazit, wenn Sie möchten, dass Sie eine Vertrauensperson zur Begutachtung begleitet, dann fragen Sie bei Gericht oder Ihren Anwalt, ob dies möglich ist.



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