Kann ich verhindern, dass die Mutter mit dem gemeinsamen Kind wegzieht?

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Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte am 14.03.2012 über folgenden Fall zu entscheiden (10 UF 1899/11):

Miteinander verheiratete Eltern stritten zunächst vor dem Amtsgericht Regensburg um ein im Zeitpunkt der Entscheidung ein Jahr altes Kind. Die Kindesmutter, aus Irland stammend, war aus der Ehewohnung ausgezogen, die bei dem Kindesvater verblieben war. Sie beabsichtigte, mit dem Kind in ihr Heimatland zurückzukehren. Damit war der Vater nicht einverstanden.

Die Kindesmutter stellte daher einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf ihre Person zur alleinigen Ausübung. Das Amtsgericht hatte ihr nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens schließlich die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge und das Recht zur Regelung der Passangelegenheiten für das Kind übertragen.

Gegen diese Entscheidung hatte der Kindesvater Beschwerde eingelegt, gleichzeitig aber sein Einverständnis erklärt, dass die Tochter ihren Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter haben könne, dies jedoch nur für den Fall, dass diese mit dem Kind in Deutschland bleibe.

Das mit dem Fall befasste Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Die Grundlage für die Entscheidung bildete § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Die Richter argumentierten, dass das Kind, das bei Trennung der Eltern zwei Monate alt war, die bedeutsame primäre Bindungs- und Prägungsphase bei der Mutter verbracht habe und sich keine Hinweise ergeben hätten, die eine Änderung der Betreuungssituation gebieten würden.

Es sei auch nicht anzunehmen, dass das Kind durch die Erschwerung der Umgangskontakte in seiner Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt werde; in Anbetracht des geringen Alters des Kindes sei nicht davon auszugehen sei, dass sich ein Abbruch der – nach der Trennung der Eltern ohnehin nur wenigen – Kontakte des Vaters zum Kind relevant belastend auf das Mädchen auswirken könnte.

Dass die praktische Ausübung des Umgangsrechts seitens des Kindesvaters durch den Umzug deutlich behindert wird, habe der Kindesvater hinzunehmen; das Umgangsrecht sei im Verhältnis zum Sorgerecht das schwächere Recht.

Fazit:

Immer wieder versuchen Umgangsberechtigte, den Wegzug des betreuenden Elternteils mit dem gemeinsamen Kind zu verhindern, da damit eine Erschwerung der Umgangskontakte einhergeht. Oftmals haben sie damit jedoch keinen Erfolg. Denn hat das Kind längere Zeit seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, ist dieser die Hauptbezugsperson mit der Folge, dass Kontinuitätsgesichtspunkte für einen Verbleib in dessen Haushalt sprechen. Entscheidet sich dieser Elternteil seinen Wohnsitz zu verlegen und beruht diese Entscheidung auf nachvollziehbaren Erwägungen, kann ihm ein Umzug als Teil seiner grundsätzlich freien Lebensgestaltung nicht versagt werden, auch wenn dies zur Konsequenz hat, dass das Kind sein vertrautes Umfeld verlassen muss und die Kontakte zum anderen Elternteil weniger häufig stattfinden. 


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