Kanzlei Sarwari mahnt i. A. d. Berlin Media Art JT e.K. Urheberrechtsverletzungen an Filmen ab

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Der Hamburger Rechtsanwalt Yussof Sarwari mahnt im Namen der Berlin Art JT e.K. – Inhaber Raymond Louis Bacharach, Knesebeckstraße 20/21, 10623 Berlin – den Download von Filmen auf illegalen Internettauschbörsen ab. Die Berlin Art JT e.K. war ehemalig als John Thompson bekannt. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fordert Rechtsanwalt Sarwari die Zahlung eines Schadens- und Aufwendungsersatzes in Höhe von 839,70 EUR und die Vernichtung des rechtswidrig erlangten Filmwerkes und sämtlicher Kopien.

In der uns vorliegenden Abmahnung wird dem Abgemahnten vorgeworfen über seinen Internetanschluss den Film „Linda Sweet – Am Sperma Limit“ zum illegalen Download angeboten zu haben. Dies sei eine Urheberrechtsverletzung am geschützten Filmwerk. Bei dem Berlin Media Art JT e.K. handelt es sich um den Hersteller (Produzenten) und dem Rechteinhaber des Films „Linda Sweet – Am Sperma Limit“. Der Abmahner veröffentliche sämtliche Filme unter dem eigenen Label, so Rechtsanwalt Sarwari.

Mit dem Anbieten des Filmes auf illegalen Tauschbörsen hat der Abgemahnte die Tatbestände der unerlaubten Vervielfältigung aus § 16 UrhG und der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19 UrhG verwirklicht. 

Aufgrund der begangenen Urheberrechtsverstöße ergeben sich die Unterlassungs- und Zahlungsansprüche des Abmahners. Rechtsanwalt Sarwari fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung binnen kürzester Zeit. 

Zudem wird ein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG geltend gemacht. Dieser wird im Wege der Lizenzanalogie berechnet und wird vorliegend auf pauschal 600,00 EUR beziffert. Hinzu kommen weitere Kosten in Höhe von 24,70 EUR, die mit der Feststellung der Rechtsverletzung angefallen sind.

Schließlich berechnet Rechtsanwalt Sarwari einen Aufwendungsersatz gem. § 97a Abs.3 S. 1 in Höhe von 215,00 EUR für die entstandenen anwaltlichen Kosten unter Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von 1.624,70 EUR.

Insgesamt wird der Abgemahnte somit zur Zahlung von 839,70 EUR aufgefordert. Allerdings wird dem Angemahnten zugleich ein Vergleichsangebot in Höhe von 650 EUR unterbreitet. Mit der Zahlung des Vergleichsbetrages wären sämtliche Ansprüche abgegolten. 

Bereits im Abmahnschreiben weist Rechtsanwalt Sarwari daraufhin, dass ausnahmslos alle Fälle, in denen keine außergerichtliche Einigung erzielt wird, gerichtlich geltend gemacht werden. Davon nicht eingenommen sind Härtefälle. 

Wie sollten Sie sich verhalten, wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten?

Zunächst einmal gilt es, die Ruhe zu bewahren und nicht voreilig die Unterlassungserklärung zu unterschrieben oder den veranschlagten Betrag zu zahlen. Dennoch ist davon abzuraten, die Abmahnung gänzlich zu ignorieren und die angegebene Frist verstreichen zu lassen. In diesem Fall riskieren Sie nämlich, die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen Sie, das mit weiteren Kosten verbunden sein kann.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, die angegebene Frist zu wahren und sich anwaltliche Hilfe auf dem Gebiet des Urheberrechts zu suchen.

Wenn Sie also auch eine Abmahnung von der Kanzlei Sarwari erhalten haben, können Sie gerne unsere Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg kontaktieren und ein kostenloses Erstgespräch vereinbaren. 

In einem solchen Gespräch können wir Ihren Fall für Sie vorläufig einschätzen und eine adäquate Verteidigungsstrategie entwickeln.


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