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Kassenbeiträge: Existenzminimum muss steuerfrei bleiben

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Das Bundesverfassungsgericht hat am 13. Februar eine bahnbrechende Entscheidung zugunsten der Steuerzahler getroffen, die sich auf erhebliche Steuerentlastungen freuen können. Denn die Beschränkung des Sonderausgabenabzugs von Krankenversicherungsbeiträgen gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 2 a in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung von 1997 erklärten die Karlsruher Richter für verfassungswidrig (Az.: 2 BvL 1/06).

 
Vorsorgeaufwendungen  

Der Beschluss geht auf die Klage eines freiberuflichen Rechtsanwalts zurück. Er, seine nicht berufstätige Frau und ihre sechs Kinder waren 1997 alle Mitglieder der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Insgesamt wurden Beiträge in Höhe von 36.032,47 DM gezahlt. Das Ehepaar machte in der Einkommensteuererklärung Vorsorgeaufwendungen einschließlich der Beiträge für Kranken- und Lebensversicherung in Höhe von insgesamt 66.000 DM geltend. Der Fiskus akzeptierte jedoch unter Berufung auf § 10 EStG nur einen beschränkten Abzug in Höhe von 19.830 DM.

 
Existenzminimum steuerfrei 

Bereits der Bundesfinanzhof hielt diese Beschränkung des Vorsorgeabzugs für verfassungswidrig, weil die gesetzlichen Höchstbeträge einen angemessenen Krankenversicherungsschutz für die Betroffenen unmöglich machen. Dieser Ansicht ist das höchste deutsche Gericht gefolgt. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums fordert, dass der Staat für das Einkommen des Bürgers Steuerfreiheit gewährt, soweit es ein Mindestmaß an menschlichem Dasein gewährleistet. Zumindest der Lebensstandard auf dem Niveau von Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung für Arbeitslose muss steuerfrei sein, wozu insbesondere auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehören. Allerdings sind die Beiträge nicht zu 100 Prozent steuerfrei, sondern jeweils nur in der Höhe, die zur Sicherung des Existenzminimums erforderlich sind.

 
Entlastung für Steuerzahler 

In seinem Urteil hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber beauftragt, bis spätestens bis zum 1. Januar 2010 den Abzug von Sonderausgaben neu zu regeln und die Mindestabsicherung des Existenzminimums steuerfrei zu stellen. Bis dahin gelten die bisherigen Vorschriften des EStG. Experten gehen davon aus, dass dieses Bundesverfassungsgerichtsurteil auch auf die Beiträge von gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten übertragen werden kann.

(WEL)


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