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Kein Bußgeld bei fehlenden Winterreifen

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Wer bislang im Winter ohne Winterreifen unterwegs war, musste mit einem Bußgeld rechnen. Dieses Vorgehen kippte aber nun vorerst das OLG Oldenburg. Denn nach Auffassung des Gerichtes ist die sogenannte Winterreifenpflicht in der Straßenverkehrsordnung nicht verfassungsmäßig formuliert. Von daher, so urteilten die Richter, ist diese auch nichtig. (Az.: 2 SsRS 220/09).

Das OLG Oldenburg sah im Detail in §2 Absatz 3a Satz 1 und 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) einen Verstoß gegen das sogenannte Bestimmtheitsgebot. Aus diesem Grunde können aufgrund dieser Vorschrift keine Bußgelder verhängt oder vollstreckt werden. In dem entsprechenden Part heißt es: Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Winterbereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage.

Nach Auffassung des OLG Oldenburg jedoch sind die Eigenschaften von Winterreifen nicht gesetzlich oder technisch normiert. Ebenso sind die Kriterien entsprechender Reifentests nicht verallgemeinert, wie es weiter hieß. Diese seien von privaten Testern selbst festgelegt worden. Insofern sei es auch nicht möglich, die fehlende Eignung bei Eis und Schnee durch eine Abweichung von den Mindestanforderungen an Winterreifen zu definieren. Aus diesem Grunde bestünden somit keine Material- oder Formvorgaben, oder gar Mindestqualitäten, deren Nichterfüllung einen Verstoß gegen den §2 Absatz 3 der StVO darstelle.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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