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Kein Cent für Gewinnmitteilungen

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Der Erhalt versprochener Gewinne muss gratis erfolgen. Telefonanrufe, Versandgebühren und andere kostenpflichtige Handlungen sind nach einer Gewinnmitteilung unzulässig.

Die meisten dürften schon einmal eine Mitteilung der Art „Sie haben gewonnen" bekommen haben. Um den Gewinn zu erhalten, soll dann in der Regel eine teure Nummer angerufen, eine nicht weniger kostspielige SMS geschickt oder eine Postkarte geschickt werden. Und selbst dann muss der Gewinner nicht selten noch den Versand bezahlen. Am Ende hat der oft mehr bezahlt, als der eigentliche Gewinn wert ist.

Bereits eine Briefmarke ist zu viel

Diese Masche hatten auch fünf Werbeunternehmen in Großbritannien betrieben. Sie schickten persönlich adressierte Briefe und fügten Zeitschriften Beilagen mit Mitteilungen über verschiedene mehr oder weniger wertvolle Gewinne bei. Der häufigste Gewinn, den am Ende 99 Prozent erhielten, war nur wenige Pfund wert. Um den Gewinn zu erfahren, mussten die angesprochenen Personen aber zunächst anrufen, simsen oder eine Postkarte senden. Verglichen mit den ersten beiden Möglichkeiten war der Postweg dabei weniger deutlich genannt, weil hier für die Unternehmen weniger hängen blieb. Denn ihre Ausgaben für die Gewinne holten sich die Unternehmen vor allem über die Mehrwertdienste zurück. Bei dem 1,50 Pfund pro Minute teuren Anruf erhielten sie etwa 1,21 Pfund. Danach fielen noch Versandgebühren an. So verblieb für eine als Preis angebotene Schweizer Uhr, japanischer Fertigung, beim Anruf am Ende ein Plus von mehr als sechs Pfund. Gegen diese Methode hatte das britische Office of Fair Trading geklagt. Da europäisches Wettbewerbsrecht berührt war, fragte das britische Berufungsgericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu dessen Anwendung. Der EuGH verbot daraufhin bereits das notwendige Aufkleben einer Briefmarke nach einer Gewinnmitteilung. Diese dürfen keinen Cent kosten. Erst recht sind daher kostenverursachende Anrufe, Versandgebühren, Fahrtkosten für das persönliche Abholen und ähnliche ins Geld gehende Handlungen unzulässig.

Verbot gilt auch bei Wahlmöglichkeit einer kostenlosen Handlung

Die Richter machten darüber hinaus deutlich, dass Gewinninformationen auch dann verboten sind, wenn unter mehreren kostenpflichtigen Handlungen eine kostenlose zur Wahl angeboten wird. Dies reicht wegen des oft irrationalen Verhaltens in Gewinnsituationen nicht aus. Denn Gewinner wollten das Gewonnene meist möglichst schnell. Infolgedessen entschieden sie sich dann für diesen regelmäßig mit Kosten verbundenen Weg.

(EuGH, Urteil v. 18.10.2012, Az.: C-428/11)

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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