Kein „copy and paste“ in (Straf-)Urteilsbegründungen nach Aufhebung durch die Rechtsmittelinstanz

  • 1 Minuten Lesezeit

Wird ein Urteil auf ein Rechtsmittel zugunsten des Angeklagten aufgehoben und trifft der neue Tatrichter Feststellungen, welche die Tat in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen, hält er aber dennoch eine gleich hohe Strafe für erforderlich, so hat er seine Entscheidung eingehend zu begründen; denn die ursprüngliche Bewertung der Tat und die Strafzumessung in der aufgehobenen Entscheidung sind zwar kein Maßstab für die neue Strafzumessung, jedoch hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, zu erfahren, warum er für ein wesentlich geringeres Vergehen nun gleich hoch bestraft wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2012 - 3 StR 439/12, StV 2013, 758, 759 mwN).

Dies gilt auch, wenn sich die mildere Beurteilung nicht aus im zweiten Verfahrensgang erstmals festgestellten schuldmildernden Umständen, sondern daraus ergibt, dass der Tatrichter nunmehr zutreffend den milderen Strafrahmen aus dem Tatzeitrecht (vgl. § 2 Abs. 3 StGB) zugrunde legt (SK-StGB/Horn, 35. Lfg., § 46 Rn. 96 b).

Der Tatrichter kann somit nicht die Urteilsbegründung übernehmen und schlicht das Strafmaß anpassen.

Im vorliegenden Fall hatte der Tatrichter Passagen aus der vorangehenden Urteilsbegründung teilweise wortgleich übernommen und schlicht den Strafrahmen bzw. die Strafe an sich angepasst. Dieses Vorgehen konnte keinen Bestand haben.

(BGH, Beschluss vom 28.04.2015 - 3 StR 92/15)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Joachim Thiele

Beiträge zum Thema