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Kein Fahrtenbuch für gesamten Fuhrpark

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Ein Fahrtenbuch zu führen, ist kein Spaß – das weiß jeder, der das machen muss oder musste. Manchmal wird das Führen eines Fahrtenbuchs sogar von einer Verwaltungsbehörde angeordnet. In einem solchen Fall musste jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Mainz darüber entscheiden, ob eine Fahrtenbuchauflage für einen ganzen Fuhrpark gelten kann.

Fahrer nicht zu identifizieren

Eins von insgesamt sechs Betriebsfahrzeugen eines Handwerksbetriebs fiel der Polizei bei einer Abstandsmessung durch sehr dichtes Auffahren auf. Daraufhin versuchte die zuständige Verkehrsbehörde, den Fahrer des betreffenden Wagens durch Nachfragen im Unternehmen zu identifizieren. Im Unternehmen selbst ließ sich angeblich nicht mehr feststellen, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Straßenverkehrsverstoßes gefahren hatte.

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Fahrtenbuchauflage

Aus diesem Grund ordnete die Kreisverwaltung Mainz-Bingen eine auf sechs Monate befristete Fahrtenbuchauflage mit sofortiger Vollziehung für alle Fahrzeuge der Firma an. Gegen diese Auflage beantragte die Firma per Eilantrag vorläufigen Rechtsschutz – teilweise mit Erfolg: Nur für das Fahrzeug, bei dem der Verkehrsverstoß festgestellt wurde, muss ein Fahrtenbuch geführt werden.

Fahrtenbuchauflage für alle Fahrzeuge unverhältnismäßig

Die Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass eine Fahrtenbuchauflage für das in den Straßenverkehrsverstoß involvierte Fahrzeug rechtmäßig ist, da der Fahrer aufgrund fehlender Kooperation weder durch Vorlage des Lichtbildes in der Firma noch durch Geschäftsunterlagen zweifelsfrei identifiziert werden konnte.
Hinsichtlich der Ausweitung der Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark hatte der Eilantrag der Firma jedoch Erfolg. Eine solch weitreichende Maßnahme ist unverhältnismäßig und wäre nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn zu befürchten wäre, dass zukünftig auch mit den anderen Fahrzeugen des Unternehmens „unaufklärbare Verkehrsverfehlungen“ begangen würden. Da es dafür aber keine Anhaltspunkte gebe, ist die Fahrtenbuchauflage für die unbeteiligten Fahrzeuge unrechtmäßig.

Fazit: Ist in einem Unternehmen der verantwortliche Fahrer eines Verkehrsverstoßes nicht zu ermitteln, ist eine Fahrtenbuchauflage nur für das betreffende Fahrzeug rechtmäßig.

(VG Mainz, Beschluss v. 02.12.2015, Az. 3 L 1482/15)

(WEI)

Foto(s): ©fotolia.de

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