Kein Krankentagegeld bei Wiedereingliederungsmaßnahme
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Kein Krankentagegeld bei Wiedereingliederung
Privates Krankenversicherungsrecht
Der Fall
Der Kläger erlitt einen schweren Verkehrsunfall und bezog wegen seiner Arbeitsunfähigkeit aus seiner privaten Krankentagegeldversicherung Krankentagegeld. Nach ca. 1,5 Jahren war der Kläger zwar noch arbeitsunfähig aber soweit leistungsfähig, dass er einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 SBG V) zustimmte. Nachdem der Krankentagegeldversicherer von der Wiedereingliederungsmaßnahme erfahren hatte, lehnte dieser die Zahlung von Krankentagegeld für den Zeitraum der Wiedereingliederung ab und berief sich auf die Versicherungsbedingungen und meinte, dass der Kläger im Rahmen der Wiedereingliederung eine Erwerbstätigkeit ausübe, jedenfalls nicht arbeitsunfähig sei. Dies stehe einer Zahlung des Krankentagegeldes entgegen.
In den Versicherungsbedingungen heißt es dazu: „Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht.“
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 11. März 2015 – IV ZR 54/14) hat sich der Argumentation des Versicherers angeschlossen und versagt den Krankentagegeldanspruch, weil der Kläger eine Tätigkeit an seinem bisherigen Arbeitsplatz ausgeübt habe, auch wenn diese zeitlich beschränkt sei. Es ist allein entscheidend, dass der Kläger tatsächlich arbeite nicht jedoch, ob er dafür eine Vergütung vom Arbeitgeber erhalte und ob mit reduzierter Stundenzahl gearbeitet werde.
Fazit
Bis zu dieser Entscheidung des BGH wurde in der Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen, dass der Krankentagegeldanspruch bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach § 74 SGB V bestehen bleibe. Das ist jetzt hinfällig.
Der Versicherte muss jetzt einplanen, dass er ab dem Beginn einer Wiedereingliederungsmaßnahme beim Arbeitgeber kein Krankentagegeld aus einer privaten Versicherung erhält. Wenn dieser Ausfall nicht kompensiert werden kann, ist eine Wiedereingliederungsmaßnahme nicht zu empfehlen. Der Versicherte sollte dann lieber seine vollständige Genesung abwarten.
von Rechtsanwalt Thomas Stein, Jucknischke & Stein, Jena
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