Kein Radfahrverbot nach 2,88 Promille-Trunkenheitsfahrt

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Ein Radfahrer darf nach einer Trunkenheitsfahrt gemäß Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.12.2020 - 3 C 5.20 - weiter sein Rad im Straßenverkehr benutzen. Nachdem er am 8. Juni 2013 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,88 Promille auf einem Fahrrad am Straßenverkehr teilgenommen hatte, verurteilte ihn das Amtsgericht München mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 4. Juli 2013 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe.

Als der Betroffene nach Aufforderung durch die Behörde kein medizinisch-psychologisches Gutachten beibrachte, entzog sie ihm mit Bescheid vom 23. Mai 2017 die Fahrerlaubnis aller Klassen und untersagte ihm außerdem das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf öffentlichem Verkehrsgrund. Sie berief sich darauf, dass sie gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugen schließen dürfe.

Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei die strafgerichtliche Ahndung der Trunkenheitsfahrt des Klägers bereits im Fahreignungsregister zu tilgen gewesen; sie habe deshalb nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Ebenso wenig habe noch gemäß § 11 Abs. 8 FeV berücksichtigt werden dürfen, dass der Kläger das wegen der Trunkenheitsfahrt zu Recht von ihm geforderte Fahreignungsgutachten nicht vorgelegt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 04.12.2020 - 3 C 5.20 - die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Annahme des Berufungsgerichts bestätigt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vom Kläger angegriffenen Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, da es sich um einen Dauerverwaltungsakt handelt.

Die Nichtbeibringung des Gutachtens hat nach eindeutiger Feststellung der Bundesrichter keine gegenüber der zu tilgenden Anlasstat eigenständige Bedeutung für die Beurteilung der Fahreignung des Betroffenen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten und des Fahrerlaubnisrechts (Führerschein) spezialisiert. Betroffene können eine kostenlose Ersteinschätzung am Telefon oder per e-mail erhalten.

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