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Ausbildungsunterhalt nach Abschluss des Bachelorstudienganges

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Ob der unterhaltspflichtige Elternteil seinem Kind nach Abschluss des Bachelorstudienganges auch für den nachfolgenden Studiengang mit dem Abschluss eines Masters Ausbildungsunterhalt schuldet, ist davon abhängig, ob der Studienabschluss mit dem Grad eines Bachelor für den Berufseinstieg als angemessen angesehen wird.

Den Studierenden eröffnet sich zwar in der überwiegenden Zahl der Fälle nach Abschluss eines Bachelorstudienganges der Eintritt in das Berufsleben. Hier stehen sie jedoch in Konkurrenz mit denen nach einer praktischen Ausbildung berufsnah qualifizierten Bewerbern, sodass eine Fortsetzung des Studiums häufig erforderlich ist. Deshalb schuldet ein leistungsfähiger Unterhaltsverpflichteter seinem volljährigen Kind nach Abschluss eines Bachelorstudienganges auch für den nachfolgenden Studiengang mit angestrebtem Masterabschluss Ausbildungsunterhalt, sofern ein fachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Dafür ist ausreichend, dass es sich um verwandte bzw. gleichwertige Studiengänge handelt, wovon regelmäßig auszugehen ist, wenn es nach den Zulassungsregeln der Hochschule mit dem Bachelorabschluss das Masterstudium an derselben Hochschule aufgenommen werden darf.

Hat das volljährige Kind dagegen bereits einen Diplom-Studiengang erfolgreich abgeschlossen, so dürfte ein Unterhaltsanspruch für ein nachfolgendes Masterstudium allerdings nicht mehr bestehen, auch wenn hierfür ein Anspruch auf Ausbildungsförderung in entsprechender Anwendung des Berufsausbildungsförderungsgesetzes in Betracht kommen kann.


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