Keine Kürzung der Urlaubsabgeltung wegen Elternzeit

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Arbeitnehmer in Elternzeit, deren Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit endet, können sich freuen:

Das Bundesarbeitsgericht hat seine bisherige Rechtsprechung geändert:

Am 19. Mai  2015 hat das Bundesarbeitsgericht eine für Eltern positive Entscheidung gefällt, was den Urlaubsabgeltungsanspruch anbetrifft: Endet das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit, so kann der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht gekürzt werden.

Laut Bundesarbeitsgericht besteht nämlich der Anspruch auf Erholungsurlaub nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat. Folglich wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Eine Kürzung gem. § 17 des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes (BEEG) ist nicht möglich. Nachdem das Bundesarbeitsgericht die sogenannte Surrogatstheorie aufgegeben hat, ist die Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat für den Urlaub, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser kann laut Bundesarbeitsgericht nicht gekürzt werden. Denn wenn der Abgeltungsanspruch entstanden ist, bildet er einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers. Er ist in rechtlicher Hinsicht genauso wie andere Zahlungsansprüche zu behandeln.

Urlaubsanspruch kann aber gekürzt werden

Anders ist es jedoch mit dem Urlaubsanspruch: Endet das Arbeitsverhältnis nicht zum Ende der Elternzeit, so kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch kürzen. In § 17 Absatz 1 des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes (BEEG) ist geregelt, dass der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen kann. Dies bedeutet folgendes: Wenn der sich in Elternzeit befindende Arbeitnehmer für das ganze Kalender- und damit Urlaubsjahr (also von Januar bis Dezember eines Jahres) Elternzeit in Anspruch nimmt, hat er zwar einen Anspruch auf Erholungsurlaub, dieser kann aber für jeden Monat, in dem Elternzeit in Anspruch genommen wird, gekürzt werden. Nimmt der Arbeitnehmer also im laufenden Kalenderjahr von Januar bis Dezember Elternzeit in Anspruch, hat er letztlich für dieses laufende Kalenderjahr keinen Anspruch auf Erholungsurlaub.

Fazit: Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mit Ende der Elternzeit endet können sich also freuen; denn der Urlaubsabgeltungsanspruch kann sich lohnen.

(Zitat: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 31/15 vom 19. Mai 2015 und Urteil des BAG vom 19. Mai 2015, 9 AZR 725/15)

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