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Keine Rundfunkgebühren bei BAföG

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Studenten aufgepasst! Das Bundesverwaltungsgericht hat ein wichtiges Urteil zu der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gefällt. Studenten sind nur von der Zahlungspflicht befreit, wenn sie Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), staatliche Sozialleistungen (insbesondere Hartz IV) oder spezielle Förderungen aufgrund einer Behinderung gemäß ihrem Behinderungsgrad erhalten. Die Bezieher der genannten Förderleistungen sind dann von der Gebührenpflicht gemäß § 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag aus persönlichen Gründen von der Zahlung befreit.

Geklagt hatte eine Studentin, die einen rückzahlbaren Studienkredit erhielt und die für ihren internetfähigen PC gesetzliche Rundfunkgebühren zahlen sollte. Daher stellte sie einen Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht. Ihre Begründung stützte sie darauf, dass sie kein Einkommen habe. Dass ihr keine Sozialleistungen zustünden, würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Sozialleistungsempfängern führen. Schließlich zog sie bis vor das Bundesverwaltungsgericht. Aber die Leipziger Richter wiesen die Revision zurück.

Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag sieht inzwischen für die Befreiung nicht mehr nur vor, dass man lediglich ein geringes Einkommen hat, so das Gericht. Inzwischen kommt eine solche Vergünstigung nur noch in Betracht, wenn man eine bestimmte Sozialleistung oder BAföG erhält. Auf diesem Weg soll die Rundfunkanstalt von einer Prüfung der Einkommensverhältnisse des Rundfunkteilnehmers entlastet werden und über die Befreiung gleichzeitig mit der Entscheidung über die Leistungsgewährung entschieden werden. Nach Ansicht der Verwaltungsrichter lag auch kein Härtefall vor, da die Studentin nicht die Voraussetzungen für den BAföG-Bezug erfüllte.

(BVerwG, Urteil v. 12.10.2011, Az.: 6 C 34.10)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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