Keine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes bei gerichtlichem Vergleich

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Vor den deutschen Arbeitsgerichten sind jährlich zwischen 245.000 und 310.000 Kündigungsschutzklagen anhängig, wobei die Mehrzahl dieser Verfahren, in denen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer um die Wirksamkeit ausgesprochener Kündigungen streiten, durch den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs enden. 

Die Vergleiche sind hierbei meist dergestalt, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu einem gewissen Zeitpunkt - im Regelfall unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist- beendet wird. 

In einer nunmehr vorliegenden Entscheidung hatte sich das Bundessozialgericht mit der Frage zu beschäftigen, ob ein derartiger arbeitsgerichtlicher Vergleich zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen kann.

Zum Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach 23-jähriger Betriebszugehörigkeit unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aus betrieblichen Gründen.

Nachdem der Arbeitnehmer gegen diese Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhoben hatte, schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 50.000 beendet wurde.

Diese Vereinbarung wurde von der Bundesagentur für Arbeit zum Anlass genommen, gegen den Arbeitnehmer eine Sperrzeit des Arbeitslosengeldes zu verhängen.

Hierzu hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der Arbeitnehmer zwar an sich sein Beschäftigungsverhältnis durch den Abschluss eines Vertrages gelöst hat, ihm hierzu aber ein wichtiger Grund zur Seite stand, der den Eintritt einer Sperrzeit des Arbeitslosengeldes entfallen lässt.

So kann nach Ansicht des BSG kein Arbeitnehmer durch die Bundesagentur für Arbeit gezwungen werden, gegen eine erfolgte Kündigung arbeitsgerichtlich vorzugehen. Tut er es dennoch, so kann ihm ein in diesem Verfahren geschlossener Vergleich grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen.

Dies gilt nach Ansicht des BSG auch dann, wenn in dem Vergleich eine Abfindung vereinbart wurde.

Ausnahmen hiervon gelten insbesondere dann, wenn in dem arbeitsgerichtlichen Vergleich die gesetzlichen Kündigungsfristen verkürt wurden oder wenn mit dem Vergleich - beispielsweise bei einer offenkundig rechtswidrigen Kündigung- eine Manipulation zu Lasten der Versichertengemeinschaft verbunden gewesen ist. (BSG, Urteil vom 17.10.2007, B 11a AL 51/06 R)

RA Michael Vogt 

 

 

 

 

 

 

 

 


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