Keine Verurteilung zu Subventionsbetrug bei Nichtangabe von Pfändungen

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Gegen viele Antragsteller von Corona-Soforthilfen sind Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Vor den erstinstanzlichen Gerichten sind einige Verfahren der Coronahilfen I bereits verhandelt worden.

Ist die Nichtangabe von Pfändungen bei Antragstellung strafbar ?

Ein Subventionsbetrug i. S. d. § 264 I Nr.1 StGB liegt vor, wenn der Antragsteller unrichtige oder unvollständige Tatsachen macht, die zur Bewilligung des Antrags führen. Das Verschweigen von Umständen finanzieller Schieflagen kann grundsätzlich einen für die Gewährung erheblichen Umstand darstellen.

Hinweise zur Angabe solcher Umstände wie Pfändungen waren im Antrag häufig nicht transparent.

„Wenngleich im Frühjahr 2020 die Zeit drängte, war der Gesetzgeber gehalten, eine verständliche Regelung zu schaffen“, stellt Rechtsanwalt Christian Steffgen fest. Ein von ihm betreutes Verfahren konnte so wegen geringer Schuld unter einer geringen Auflage gemäß § 153a StPO eingestellt werden.

Es sind bei der Coronahilfe I Begriffe wie "Pfändung" in dem Vordruck nicht verwendet worden. Ein Jurastudium darf nach Ansicht von Rechtsanwalt Steffgen schließlich nicht Voraussetzung für die Antragstellung sein. Die Verteidigung sollte sich hierauf jedoch nicht beschränken, sondern auch auf andere Aspekte, wie der Schadenswiedergutmachung eingehen bzw. im Vorfeld darauf hinwirken.

Die Anwaltskanzlei Steffgen ist auf die Verteidigung in Coronohilfe-Betrugsverfahren spezialisiert. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Verteidigung gegen Coronamaßnahmen-Bußgelder, z.B. bei Maskenverstößen, Teilnahme an illegalen Veranstaltungen, Verstößen gegen die Zwei-Hausstandsregeln ua. Eine kostenfreie, unverbindliche Ersteinschätzung ist auf Anfrage per Telefon oder online möglich.

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