Keine vorsätzliche Urkundenfälschung bei dem Anschein nach staatlich legitimierten Pass aus Somalia

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Ein somalischer Flüchtling, dessen Asylbegehren in Deutschland abgelehnt wurde, beantragte bei der Ausländerbehörde der Stadt Passau eine Aufenthaltserlaubnis, nachdem er und seine deutsche Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind bekamen.

Im Rahmen des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens legte der Betroffene einen somalischen Reisepass bei der Ausländerbehörde vor, obwohl infolge der chaotischen Staatsstrukturen in Somalia bei somalischen Staatsangehörigen derzeit kein Pass zur Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis gemacht wird und das Bundesinnenministerium per Allgemeinverfügung aus dem Jahre 2005 die Anerkennung somalischer Reisepässe grundsätzlich untersagt.

Die Ausländerbehörde lässt den somalischen Pass durch das Landeskriminalamt überprüfen. Dieses gelangt zu dem Ergebnis, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. Die Ausländerbehörde erstattet daraufhin Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen den Betroffenen und lässt das Verfahren wegen Erteilung des Aufenthaltstitels ruhen.

Es ergeht ein Strafbefehl des Amtsgerichtes Passau, gegen welchen Rechtsanwalt Zeljko Grgic Einspruch erhebt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung kann das Amtsgericht davon überzeugt werden, dass der Betroffene den somalischen Reisepass in Somalia persönlich bei einer dem Anschein nach legitimierten staatlichen Institution erhalten und somit davon ausgehen durfte, dass der Reisepass trotz seiner nahezu dilettantischen Ausführung echt ist.

Mangels Vorsatzes stellt das Amtsgericht Passau das Strafverfahren sodann mit Beschluss vom 21.09.2012, Az. 10 Cs 104 Js 2967/12, ein.


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