Die gefälschte Unterschrift auf einem digitalem Lesegerät ist keine Urkundenfälschung

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Die gefälschte Unterschrift auf einem digitalen Lesegerät ist keine Urkundenfälschung im Sinne von § 267 StGB.  In Betracht kommt jedoch eine Strafbarkeit nach § 269 StGB. Das hat das OLG Köln am 01.10.2013 entschieden und damit die von Amtsgericht und Landgericht Köln vertretene Rechtsauffassung nicht geteilt.

Das Amtsgericht hatte zunächst festgestellt, dass der Angeklagte in 47  Fällen und in weiteren 20 Fällen ihm als Kurierfahrer zur Auslieferung überlassene Pakete weggeworfen oder an diversen Stellen deponiert hatte, weil er sich mit der ihm übertragenen Aufgabe überfordert gefühlt hatte. Er hatte sodann in dem elektronischen Lesegerät die dort vorbereitete Empfangsbescheinigung selber mit dem Namen des Empfängers unterzeichnet. Dazu hatte er einen Stift genutzt, mit welchem man auf der Oberfläche des elektronischen Lesegeräts in derselben Art und Weise schreiben konnte wie mit einem Kugelschreiber auf Papier. Dabei entstand als sichtbare Datei eine Unterschrift des angeblichen Empfängers, die in dem Gerät gespeichert und auf diesem wieder abgerufen bzw.  ausgedruckt werden konnte. Mit dieser Unterschriftenmanipulation hatte der Angeklagte versucht, den Eindruck zu erwecken, dass in dem elektronischen Buchungssystem die Pakete als zugestellt angesehen würden. Auf diesem Wege hatte er verschleiern wollen, dass er die Pakete tatsächlich überhaupt nicht an die jeweiligen Empfänger ausgeliefert, sondern an anderen Orten deponiert hatte.

Amts- und Landgericht waren der Ansicht, die Taten seien jeweils als Urkundenfälschung im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB in der Alternative des Herstellens einer unechten Urkunde anzusehen. Problematisch sei allein das Merkmal der „verkörperten“ Gedankenerklärung, da die fragliche Unterschrift nicht, wie wenn sie auf Papier geleistet werde, dauerhaft auf der entsprechenden Oberfläche verbleibe, sondern als Datei elektronisch gespeichert wurde. Dies sei dennoch eine verkörperte Gedankenerklärung, da diese mit einem Schreibgerät auf einer Oberfläche geleistete Unterschrift dauerhaft sichtbar bleibe oder zunächst in Form einer Datei optisch „verschwinde“, aber jederzeit reproduzierbar sei und auch ausgedruckt werden könne. Bei einer "der technischen Entwicklung angepassten Auslegung des Urkundenbegriffs" seien die fraglichen Unterschriften daher noch unter den Urkundenbegriff zu subsumieren.

Diese Auffassung des Amts- und Landgericht hat das OLG Köln zu Recht nicht geteilt.  

Eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung scheitere - wie es das OLG formuliert hat - nämlich, "wie die Kammer jedenfalls als „problematisch“ erkannt hat", an der Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung.

Das OLG führt hierzu zutreffend aus, dass eine digital erzeugte Empfangsbestätigung, die auf einem sogenannten Touchscreen oder Notepad erzeugt und direkt digital archiviert wird, nicht durch die Wiedergabe des digital archivierten Ablieferbelegs und dessen Ausdruck auf Papier zur Urkunde wird, weil das digitale Dokument nicht auf einem Material dauerhaft verkörpert wird, solange es nur im Speicher oder auf dem Bildschirm existiert. Zudem ändere hieran auch ein Ausdruck auf Papier nichts, weil dieser Ausdruck nur die Kopie eines elektronisch gespeicherten Dokuments ist.

Das OLG schloss jedoch nicht aus, dass hier unter Umständen eine Strafbarkeit wegen 67facher Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB in Betracht komme.



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