Keine Zustimmungspflicht bei Einbau von Heizung
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[image]Ein Anspruch des Mieters auf Gestattung der Vornahme baulicher Veränderungen an der Wohnung besteht regelmäßig nicht. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vermag auch in Anbetracht der teilweise frostigen Temperaturen die Gemüter sowohl von Mietern als auch von Vermietern gleichermaßen zu erhitzen. Grundsätzlich liegt die Erteilung einer Erlaubnis zur Vornahme baulicher Veränderungen allein im Ermessen des Vermieters.
Einbau moderner Heizungsanlage
Vorliegend ersuchten die klagenden Mieter den Vermieter um den Einbau einer modernen Heizungsanlage. Hiermit sollten neben der Beheizung des noch unbeheizten Sanitärbereichs sowie eines Zimmers auch bereits vorhandene Kachelöfen ersetzt werden. Diesem Ansinnen zeigte der vermietende Eigentümer aber lediglich die kalte Schulter. Ebenfalls eine eiskalte Ablehnung erfuhr der daraufhin ins Spiel gebrachte Vorschlag des Mieters, auf eigene Kosten einen Einbau der Heizung zu realisieren. Zur Begründung der verweigerten Zustimmung führte der Vermieter unter anderem einen potenziell höheren Mieterlös bei anderweitiger Neuvermietung an.
Revision erfolglos
Mittels Klage begehrte der Mieter zunächst erfolgreich die Zustimmung des Vermieters zum Einbau der umstrittenen Heizung. Allerdings schmolz dieser erstinstanzliche Erfolg im weiteren Verlauf dahin. Und auch der Revision des Mieters blieb ein erneuter Erfolg verwehrt.
Keine Rechtsmissbräuchlichkeit
Beim Fehlen abweichender Vereinbarungen im Mietvertrag sei der Vermieter grundsätzlich nicht verpflichtet, bauliche Veränderungen zur Modernisierung der Wohnung durchzuführen. Regelmäßig bestehe auch kein Anspruch des Mieters auf Gestattung derartiger Maßnahmen. Die Erteilung einer Erlaubnis liege vielmehr allein im Ermessen des Vermieters, wobei dessen Ausübung nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen dürfe. Allein die verweigerte Gestattung begründe jedoch noch keine Rechtsmissbräuchlichkeit. Denn im Ergebnis zöge eine erteilte Erlaubnis gerade auch eine signifikante Einschränkung des Entscheidungsspielraums des Eigentümers nach sich. Zudem müsse dem Interesse des Mieters an zusätzlichem Komfort kein Vorrang gegenüber den vermietereigenen finanziellen Interessen eingeräumt werden.
(BGH, Urteil v. 14.09.2011, Az.: VIII ZR 10/11)
(JOH)
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