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Kiffen vs. Führerschein

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Das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und der Konsum von Betäubungsmitteln sind grundsätzlich nicht miteinander vereinbar. Diese Tatsache wird in den seltensten Fällen für Sie neu sein.

Hierbei spielt es zunächst keine Rolle, ob es sich bei den konsumierten Betäubungsmitteln um sogenannte weiche Drogen, wie beispielsweise Haschisch und Marihuana, oder um sogenannte harte Drogen, wie beispielsweise Ecstasy, LSD, Kokain oder auch Heroin, handelt.

Was den meisten Konsumenten jedoch in der vorliegenden Konstellation nicht bekannt bzw. in der Regel nicht genügend bewusst sein dürfte, ist welches Risiko Sie eingehen, wenn Sie unter der Wirkung von Drogen ihr Fahrzeug bewegen und auf einer solchen Fahrt durch die Polizei gestellt werden.

Grundsätzlich lässt sich hierzu sagen, dass, wer nachweislich unter der Wirkung von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum führt, zumindest gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) eine Ordnungswidrigkeit begeht.

Diese Ordnungswidrigkeit wird auf der ersten Ebene ein Bußgeld von 500,00 € gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nach sich ziehen.

In der Regel wird gegen den Fahrer des Weiteren auf der zweiten Ebene ein Fahrverbot gemäß § 25 StVG verhängt werden. Der Grenzwert für ein Fahrverbot nach einem Konsum von Cannabis liegt bei 1,0 ng/ml THC (Tetrahydrocannabinol). Dieser Wert kann grundsätzlich noch bis zu 48 Stunden nach dem letzten Cannabiskonsum erreicht oder aber auch überschritten werden.

Zumeist lassen sich diese beiden Ebenen als Betroffener noch verschmerzen. In der Regel wird jedoch verkannt, dass die Polizei jeden nachgewiesenen Konsum berauschender Mittel, der einen inneren Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr aufweist, auf der dritten Ebene der zuständigen Führerscheinstelle mitteilt.

Aber auch wenn dieser innere Bezug zum Straßenverkehr fehlt, ist es denkbar und nicht unüblich, dass die zuständige Polizeidienststelle, die Tatsache des nachgewiesenen Konsums berauschender Mittel der zuständigen Führerscheinstelle mitteilt.

Die zuständige Führerscheinstelle prüft in jedem ihr zugetragenen Einzelfall unabhängig, ob dieser in einem oder ohne einen inneren Bezug zum Straßenverkehr mitgeteilt wurde und ob weitere Maßnahmen gegen den Konsumenten der berauschenden Mittel ergriffen werden können.

Dabei kommt als Maßnahme insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Betracht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 1 FeV setzt jedoch voraus, dass sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Nach den Bestimmungen des §14 FeV und der Anlage 4, Punkt 9 FeV, ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, wer

  • sogenannte harte Drogen konsumiert,
  • vom Konsum illegaler Drogen abhängig ist oder
  • regelmäßig Cannabis-Produkte konsumiert.

Ein Bezug des nachgewiesenen Konsums der berauschenden Mittel zum Straßenverkehr muss, wie bereits dargestellt, nicht gegeben sein, um sich einer Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde ausgesetzt zu sehen. Weiterhin gilt auch derjenige als ungeeignet, der gelegentlich Cannabis-Produkte konsumiert und unter dem Einfluss des Konsums ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt hat.

Ob der nachgewiesene Konsum als regelmäßiger oder als gelegentlicher Cannabiskonsum gewertet werden kann, wird anhand des durch die Blutuntersuchung festgestellten THC-COOH-Wertes beurteilt. Dementsprechend sind die Blutprobe und die darin festgestellten Werte für Sie von doppelter Bedeutung. Zum einen lässt sich hierdurch feststellen, ob Sie unter der Wirkung von THC ein Kraftfahrzeug geführt haben, und zum anderen lassen die Werte auch Rückschlüsse auf Ihr Konsumverhalten zu.

Wenn der Fahrerlaubnisinhaber innerhalb der letzten 12 Monate sogenannte harte Drogen konsumiert hat, erfolgt regelmäßig mit sofortiger Wirkung die Entziehung der Fahrerlaubnis. Das gleiche gilt auch für den Fall, indem der Fahrerlaubnisinhaber als regelmäßiger Cannabiskonsument angesehen wird bzw. als gelegentlicher Cannabiskonsument unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat. Auch in diesen Fällen wird in der Regel mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen.

Tipp des Strafverteidigers: Als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder Bußgeldverfahren müssen Sie sich nicht selbst belasten. Daher steht Ihnen insbesondere ein Aussageverweigerungsrecht zu. Ich empfehle Ihnen dringend, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden keine Angaben zur Sache zu machen und sich auf Ihr Aussageverweigerungsrecht zu berufen. Des Weiteren rate ich Ihnen davon ab, an jeglichen „freiwilligen“ Tests mitzuwirken. Diese Koordinationstests dienen ausschließlich dazu, Ihnen drogentypische Ausfallerscheinungen anzulasten und mithin eine gemäß 316 Strafgesetzbuch (StGB) strafbare Trunkenheit im Straßenverkehr nachzuweisen.

Sofern Sie nach der Lektüre dieses Artikels noch Rückfragen haben, zögern Sie nicht, sich an die Ihnen bekannte Kontaktadresse zu wenden. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage.

Rechtsanwalt Kai Schnabel


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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