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Schaden- und Kurzgutachten schlagen Kostenvoranschlag

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Trotz Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.11.04 (Az.: VI ZR 365/03), welches die Bagatellgrenze der Reparaturkosten eindeutig mit 727,37 € brutto beziffert, werden durch Reparaturbetriebe noch häufig Kostenvoranschläge erstellt. Dies dürfte damit begründet sein, dass sich bisweilen noch immer hartnäckig die Auffassung hält, dass hierdurch eine schnelle Zahlung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung gewährleistet sei.

Zumindest dann, wenn kein Bagatellschaden vorliegt, steht es dem durch eine Verkehrsunfall Geschädigten frei, zur Beweissicherung beziehungsweise zur Feststellung des Schadens und der Schadenshöhe einen Sachverständigen seiner Wahl zu beauftragen. Ein solcher Anspruch besteht selbst dann, wenn die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung bereits ohne die Zustimmung des Geschädigten eigens einen Sachverständigen beauftragt hat. Die Kosten für das von dem Geschädigten beauftragte Sachverständigengutachten sind trotzdem in vollem Umfang erstattungsfähig und von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu erstatten.

Dem Geschädigten ist daher, bevor Zugeständnisse gemacht werden stets anzuraten, sich hinsichtlich seiner Rechte bei einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Verkehrsrecht beraten zulassen. Dies gewährleistet die sogenannte Waffengleichheit im Kampf David gegen Goliath oder anders gesagt, Geschädigter gegen Kfz-Haftpflichtversicherung.

Keine Kostenerstattung der Sachverständigenkosten bei Bagatellschäden? 

Die Bagatellgrenze ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.11.04 (Az.: VI ZR 365/03) bei Reparaturkosten in Höhe von 727,37 € brutto zu ziehen.

Dem Geschädigten ist es als Laie oftmals völlig unmöglich, die Höhe des eingetretenen Schadens beurteilen zu können. Abhilfe kann und muss hier die Reparaturwerkstatt schaffen.

Diese muss zwingend berücksichtigen, dass gerade bei neueren Fahrzeugen oftmals die Gefahr von verdeckten Schäden bestehen, die es für Laien schwer bis gar nicht abschätzbar machen, inwieweit die komplizierte Fahrzeugtechnik ebenfalls unfallbedingt Schaden genommen hat. Zusätzlich entsteht in der Regel bei neuwertigen Fahrzeugen auch immer ein sogenannter merkantiler Minderwert. Hierunter versteht man den Wertverlust des Fahrzeuges, den es durch die Tatsache erleidet, dass es nun mit dem Makel eines Unfalles behaftet ist. Durch den Verlust der Eigenschaft als „unfallfrei“ entsteht nach diesseitiger Auffassung stets ein merkantiler Minderwert. Das Merkmal der Unfallfreiheit ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn lediglich ein Lackschaden eingetreten ist. Sobald ein Blech- oder Kunststoffteil Schaden genommen hat, handelt es sich faktisch um ein Unfallfahrzeug, was einen Makel und einen merkantilen Minderwert begründet.

Reparaturwerkstätten ist mithin stets zu empfehlen, eng mit einem unabhängigen Sachverständigen zusammenzuarbeiten. Durch jene Kooperation wird letztendlich gewährleistet, dass der Geschädigte bestmöglich betreut und umfangreich beraten wird.

Das von einem unabhängigen Sachverständigen ausgefertigte Schadengutachten beinhaltet neben der Wertminderung, dem Rest- und Wiederbeschaffungswert sowie der voraussichtlichen Reparaturdauer und -kosten auch eine umfassende Fotodokumentation. Diese kann vor Gericht auf jeden Fall als hilfreiches Beweismittel dienen. Zusätzlich enthaltend sind die angemessene Dauer des Nutzungsausfalls und eine entsprechende Nutzungsausfallentschädigung.

Sollte die Bagatellgrenze der Reparaturkosten dennoch einmal unterschritten werden, ist es stets ratsam, die Reparaturkosten von dem kooperierenden Sachverständigen mittels Kurzgutachten ermitteln zu lassen. Jene Sachverständigenkosten sind ebenfalls vollumfänglich erstattungsfähig. Im Hinblick auf die umfangreiche Kürzungspolitik der Kfz-Haftpflichtversicherer ist eine konsequente Positionierung der Reparaturbetriebe absolut zwingend.


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