Kind aus Seitensprung: Vaterschaft, Umgangsrecht und und und

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Hin und wieder kommt es vor, dass aus einem Seitensprung ein Kind entsteht – mehr oder weniger bemerkt. Will der außereheliche Vater Kontakt zu seinem Kind – oder erst einmal Klarheit über Vaterschaft – ist das nicht ganz einfach. 

Problematisch wird es vor allem, wenn die Mutter des Kindes aus der Affäre verheiratet ist und das auch nicht ändern will und schon die Klärung der Vaterschaft verweigert. Dennoch haben potenzielle Väter rechtliche Möglichkeiten, in einer solchen Situation aktiv zu werden.

Seitensprung: Wer ist Vater eines außerehelichen Kindes? 

Im deutschen Recht gibt es einen Unterschied zwischen dem rechtlichen Vater und dem leiblichen Vater. Der leibliche Vater muss nicht immer der rechtliche Vater eines Kindes sein und umgekehrt. Der Grund dafür ist, dass nach dem BGB grundsätzlich der Mann Vater eines Kindes ist, mit dem die Mutter des Kindes zur Zeit der Geburt verheiratet ist. 

Entsteht aus eine Affäre einer verheirateten Frau also ein Kind, ist Vater des Kindes immer zunächst der Ehemann – unabhängig davon, ob er auch der leibliche Vater ist. Das hat rechtliche Folgen: Im Zweifel ist der rechtliche Vater sorgeberechtigt und darf Umgang mit dem Kind haben. 

Gerichtliche Schritte für den leiblichen Vater notwendig

Im Gegensatz dazu hat der leibliche Vater in einer solchen Situation zunächst keine Rechte und Verpflichtungen dem möglicherweise leiblichen Kind gegenüber. Das bedeutet: Er muss keinen Unterhalt zahlen, darf aber auch keinen Umgang mit dem eigenen Kind haben. 

Um sein Kind sehen zu können, sind gerichtliche Schritte notwendig, wenn die Mutter nicht freiwillig einem Umgang zustimmt: Zunächst muss die Vaterschaft mit einer Abstammungsuntersuchung geklärt werden. Kommt bei der Abstammungsuntersuchung heraus, dass das Kind tatsächlich aus der Affäre mit der Mutter stammt, kann der leibliche Vater auf Umgang klagen. 

Keine Verweigerung der Abstammungsuntersuchung 

In gewisser Weise ist es nachvollziehbar, dass eine Frau der Abstammungsuntersuchung und dem Umgang des Ex-Liebhabers mit dem Kind nicht zustimmt – vor allem, wenn die Ehe trotz Affäre und der möglichen Folgen weiterhin Bestand hat. Allerdings ist auch das Interesse des Vaters an der Frage „Bin ich Vater oder nicht?“ sehr groß. 

Deswegen entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 13 WF 14/17), dass die Mutter die Abstammungsuntersuchung dulden muss, um die biologische Vaterschaft verlässlich klären zu können. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Ehemann über die Affäre und die mögliche Vaterschaft eines anderen Mannes Bescheid wusste und mit der Abstammungsuntersuchung und allen damit verbundenen Folgen nicht erheblich mehr Unruhe in die Ehe trägt. 

Klage auf Umgang mit Kind aus Seitensprung

Ist nach einer Abstammungsuntersuchung klar, dass das Kind aus der außerehelichen Beziehung stammt, kann der leibliche Vater Umgang mit dem Kind einfordern – das regelt das BGB ausdrücklich. 

Nach § 1686a BGB hat der leibliche Vater aber nur ein (einklagbares) Umgangsrecht, wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und der Umgang dem Kindeswohl dient. Vor allem letztes dürfte in einer solchen Situation aber eine sehr hohe Hürde sein, den Umgang gegen den Willen der Mutter und des rechtlichen Vaters durchzusetzen.

Fazit

Hat man als Mann die Vermutung, dass man während einer Affäre mit einer verheirateten Frau ein Kind gezeugt hat, weigert sich die Mutter aber, das anzuerkennen, gibt es rechtliche Möglichkeiten, die Vaterschaft zu klären und Umgang mit dem leiblichen Kind durchzusetzen. 

Das Urteil des OLG Oldenburg hat mit seinem Urteil die Rechte von Vätern gestärkt: Zumindest, dass das Abstammungsverfahren durchgeführt wird, muss die Mutter des Kindes im Zweifel in vielen Fällen tolerieren, auch wenn es immer stark auf die konkrete persönliche Situation aller Beteiligten ankommt. 

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