Kindergeld - eine soziale Leistung?

  • 1 Minuten Lesezeit

Kindergeld ist die wichtigste Sozialleistung für Familien mit Kindern. Grundsätzlich wird Kindergeld auch einkommensunabhängig bezahlt, im Gegensatz zu Elterngeld, Kinderzuschlag und Wohngeld. Kindergeld wird auch ohne Berücksichtigung der Höhe des eigenen Einkommens des Kindes bezahlt. Allerdings wird das Kindergeld über den Kinderfreibetrag bei der Einkommensteuererklärung wiederum angerechnet.

Die Regelungen bezüglich des Kindergeldes stehen im Einkommensteuergesetz. Weitere Regelungen finden sich in der Abgabenordnung. Wenn es Streitigkeiten gibt über die Rückerstattung oder die Zahlung von Kindergeld, so sind die Finanzgerichte zuständig.

Das Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ohne weitere Bedingungen bezahlt. Bei volljährigen Kindern ist zu unterscheiden:

Kinder ohne Berufsausbildung oder abgeschlossenem Studium erhalten in der Wartezeit auf einen Berufsausbildungsplatz und auch während der ersten Berufsausbildung oder während des Studiums noch Kindergeld. Der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit in der Ausbildung oder der Verdienst hieraus ist dabei nicht zu berücksichtigen. Kinder mit Berufsausbildung/abgeschlossenem Studium erhalten Kindergeld nur dann, wenn sie beispielswiese auf einen weiteren Ausbildungsplatz warten, sich in einer weiteren Ausbildung befinden oder in der Übergangszeit. Allerdings wird hier dann Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit berücksichtigt.

Eine Ausnahme hiervon besteht, wenn es sich um Ausbildungsvergütung handelt oder einen Minijob, bei dem die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten wird. Kindergeld gibt es grundsätzlich nur bis zum 25. Lebensjahr. Jedoch gibt es auch hier noch Ausnahmen. Bei Unterhaltszahlungen ist das Kindergeld anzurechnen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Dr. Sonntag Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema