Kindesunterhalt ab 01.01.2021

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Zum 01.01.2021 wird der Mindestunterhalt in Deutschland erneut angehoben, und zwar für jede Altersstufe. In der ersten Altersstufe von 0 - 5 Jahre steigt der Mindestunterhalt (= 100 Prozent)  von 369,00 € auf 393 €, in der zweiten Altersstufe von 6 - 11 Jahre von 424,00 € auf 451,00 € und in der dritten Altersstufe von 12 - 17 Jahre  von 497,00 € auf 528,00 €. 

Die Unterhaltsbeträge der jeweiligen Nettoeinkommensgruppen steigen prozentual entsprechend an. 

Die vorgenannten Unterhaltsbeträge stellen die Tabellenbeträge dar. Hiervon wird das auf das Kind entfallende hälftige staatliche Kindergeld angerechnet.  

Auch das staatliche Kindergeld wird angehoben. Es erhöht sich ab 01.01.2021 für das erste und zweite Kind auf 219,00 €, für das dritte Kind auf 225,00 € und ab dem vierten Kind zahlt der Staat 250,00 €. 

Die unterhaltspflichtigen Elternteile müssen demnach ab 01.01.2021 mit folgenden Zahlbeträgen beim Mindestunterhalt je Altersstufe rechnen:

0 - 5 Jahre       € 283,50 ;

6 - 11 Jahre     € 341,50; 

12 - 17 Jahre   € 418,50.

Ist die Barunterhaltspflicht von einem Jugendamt beurkundet oder von einem Familiengericht als Prozentsatz festgestellt worden, bleibt der Unterhaltstitel bestehen. Der unterhaltspflichtige Elternteil hat  seine Barunterhaltspflicht dementsprechend selbständig auf die Erhöhung einzustellen und seinen Dauerauftrag abzuändern. Auf eine Mahnung oder Erinnerung des das Kind betreuenden Elternteils sollte er nicht vertrauen.

Für die Berechnung der auf Sie zukommenden Zahllast stehe ich Ihnen gern persönlich zur Verfügung. Vereinbaren Sie dazu bitte mit meinem Büro einen Besprechungstermin.

 Ihre Rechtsanwältin Marion Huth








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