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Kindesunterhalt: Die neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2019 III UYAR Rechtsanwälte Kempten

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Wie nahezu jedes Jahr wurde auch zum 01.01.2019 die Düsseldorfer Tabelle angepasst. Die Tabelle ist zwar lediglich eine Richtlinie, wird aber von nahezu allen Familiengerichten zur Berechnung des Kindesunterhalts herangezogen.

Die Änderungen der Düsseldorfer Tabelle haben uns veranlasst, einen Überblick hierüber zu geben:

Der Mindestunterhalt (Zahlbetrag ohne Kindergeld) wird zunächst in der ersten Jahreshälfte erhöht: 

1. Altersstufe (0 – 5 Jahre): 257 Euro,

2. Altersstufe (6 – 11 Jahre): 309 Euro,

3. Altersstufe (12-17 Jahre): 379 Euro,

4. Altersstufe (Bedarf des Kindes ab 18): 333 Euro.

Anhebung des Kindergeldes im 2. Halbjahr 2019: 

Vom 01.01.2019 bis zum 30.06.2019 beträgt das Kindergeld für das 1. und 2. Kind 194 €, für das 3. Kind 200 € und ab dem 4. Kind 225 €. 

Ab dem 01.07.2019 beträgt das Kindergeld für das 1. und 2. Kind 204 €, für das 3. Kind 210 € und ab dem 4. Kind 235 €.

Daher wird der Mindestunterhalt wieder ab dem 01.07.2019 angepasst und leicht herabgesetzt:

1. Altersstufe (0 – 5 Jahre): 252 Euro,

2. Altersstufe (6 – 11 Jahre): 304 Euro,

3. Altersstufe (12-17 Jahre): 374 Euro,

4. Altersstufe (Bedarf des Kindes ab 18): 323 Euro.

Der notwendige Eigenbedarf erhöht sich nicht

Der monatliche notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltsverpflichteten ändert sich nicht. Er beträgt somit auch im Jahr 2019

  • für erwerbstätige unterhaltspflichtige Elternteile minderjähriger bzw. privilegierter volljähriger Kinder: 1080 Euro,
  • für nicht erwerbstätige unterhaltspflichtige Elternteile minderjähriger bzw. privilegierter volljähriger Kinder: 880 Euro,
  • gegenüber volljährigen nicht privilegierten Kindern: mindestens 1300 Euro.

Sollten Sie Fragen zu dem Thema Unterhalt oder allgemein zum Familienrecht haben, wenden Sie sich gerne an unsere Kanzlei. Wir beraten und vertreten Sie bundesweit.

Ihre UYAR Rechtsanwälte


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