Kindesunterhalt: Mehrbedarf und Sonderbedarf

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Kindesunterhalt für Minderjährige: Welche Ausgaben sind von den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst?

Wer zahlt eigentlich die Klassenfahrt, den Kindergarten, den Kieferorthopäden?

Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und durch die Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil zahlt den Barunterhalt. Die Höhe des Barunterhalts hängt vom Einkommen des Unterhaltszahlers, vom Alter und vom Bedarf des Kindes ab. Nachdem das unterhaltsrelevante Einkommen ermittelt wurde, erfolgt die Berechnung der Unterhaltshöhe nach der Düsseldorfer Tabelle, die durch die Leitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte ergänzt wird.

Manchmal kommt es vor, dass für das Kind Kosten entstehen, die mit den üblichen Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht abgedeckt werden. Dabei wird zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf entschieden.

Der erhöhte Bedarf an Unterhalt, der außergewöhnlich hoch und nicht vorhersehbar ist, nicht auf Dauer besteht und aus den laufenden Unterhaltszahlungen nicht bestritten werden kann, nennt man Sonderbedarf. In folgenden Fällen hat die Rechtsprechung einen Sonderbedarf anerkannt:

-Krankenhausbehandlungskosten, sofern nicht durch die Krankenkasse abgedeckt

-Erstausstattung für einen Säugling

-Kieferorthopädische Behandlung

Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der während eines längeren Zeitraumes regelmäßig anfällt und von dem Regelunterhalt der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst wird. Der typische Fall ist der krankheitsbedingte Mehrbedarf des dauernd pflegebedürftigen Kindes, soweit er nicht durch die Krankenkasse oder Sozialleistungen abgedeckt ist.

Zum Mehrbedarf kann auch der Besuch einer Privatschule oder eines Internats gezählt werden. Auch Nachhilfekosten, die über einen längeren Zeitraum entstehen, sind Mehrbedarf. Kindergartenkosten gehören ebenfalls zum Mehrbedarf. Der Bundesgerichtshof hat 2009 entschieden, dass die Kosten für die Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung nicht im Tabellenunterhalt der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind. Nur die Verpflegungskosten einer Kindertageseinrichtung sind mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

Für den Mehrbedarf und den Sonderbedarf müssen beide Elternteile, sofern sie leistungsfähig sind, anteilig nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen aufkommen. 

Eindeutige Kriterien für Sonderbedarf oder Mehrbedarf gibt es nicht. Daher sind immer die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Es kommt darauf an, ob bei einer Gesamtbetrachtung dem Berechtigten zugemutet werden kann, die außerordentlichen Kosten allein zu tragen. Die Kosten für eine Konfirmation sind abschätzbar und daher dem Mehrbedarf zuzuordnen. Auch Klassenfahrten sind voraussehbar und daher als Mehrbedarf zu berücksichtigen. Sind die Kosten für eine Klassenfahrt nicht vorhersehbar oder besonders hoch, kann die Klassenfahrt auch als Sonderbedarf eingestuft werden.

Dr. jur. Alexandra Kasten


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