Kindesunterhalt während der Corona-Krise

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Viele sehen sich wegen der Corona-Krise nun in einer Situation, in welcher Einnahmen aus der Erwerbstätigkeit beispielsweise wegen Kurzarbeit, Freistellung oder gar der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegbrechen.

Auf der anderen Seite bestehen aber weiterhin die Kindes- und/oder Ehegattenunterhaltsverpflichtungen.

In der Praxis stellt sich daher bereits die Frage, ob diese Veränderung in der Einkommenssituation zu einer Kürzung der Unterhaltszahlung berechtigt - ob diese also angepasst werden können.

Kürzung des Kindesunterhalts möglich?

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht grundsätzlich eine gesteigerte Unterhaltspflicht, § 1603 II BGB. Dies bedeutet, dass der Unterhaltsverpflichtete nicht nur jede zumutbare Möglichkeit nutzen muss, um den Mindestunterhalt sicherzustellen (Nebentätigkeit annehmen, Überstunden leisten), sondern notfalls auch, dass Vermögenswerte einzusetzen sind.

Während der Corona-Krise wird man bei einem verminderten Erwerbseinkommen wegen Kurzarbeit oder Freistellung oder gar wegen Kündigung wohl kaum die Aufnahme einer Nebentätigkeit erwarten können.

Ändert sich das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten aufgrund Kurzarbeit, Kündigung oder anderen Einflüssen, so ist in jedem Fall zu prüfen, ob und in welcher Höhe nach den Umständen des Einzelfalls der Unterhalt vorübergehend oder auf Dauer neu zu berechnen ist. Allerdings hat nicht jede vorübergehende Einkommensminderung sofort auch eine Unterhaltsminderung zur Folge.

Bei einer Kündigung oder nicht nur vorübergehenden Kurzarbeit wird aber in aller Regel der Unterhalt an den aktuellen Einkünften neu zu bemessen sein. Steigen oder normalisieren sich die Einkünfte wieder, so ist der Unterhalt wiederum anzupassen.

Unterschreitet das Einkommen den Selbstbehalt (1.160,00 Euro bei minderjährigen Kindern) aufgrund von Kurzarbeit, Kündigung oder sonstigen arbeitsrechtlichen Maßnahmen, so kann der Unterhaltspflichtige ggf. Unterhaltszahlungen kürzen oder auch ganz einstellen.

Dies gilt auch für Selbständige oder Freiberufler, deren Einnahmen wegbrechen. 

Zunächst: Vermögen verwerten

Sollten aber Vermögenswerte vorhanden sein, so wäre zunächst auf diese zuzugreifen, bevor der Unterhalt (für minderjährige Kinder!) gekürzt werden kann. Hierbei ist jedoch das sogenannte Schonvermögen außen vor zu lassen. Die konkrete Höhe dieses Schonvermögens ist abhängig vom konkreten Einzelfall – einen bestimmten Satz wie im Sozialhilferecht gibt es hier nicht.

So muss beispielsweise aber eine selbst bewohnte Immobilie oder Eigentumswohnung nicht verkauft werden. Gleiches gilt für die Verwertung von Vermögen, wenn dies nur mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Nachteilen verbunden wäre.

Vorsicht bei Unterhaltstiteln (Gerichtsbeschlüsse, Jugendamtsurkunden)

Unterhaltsansprüche bleiben zunächst bestehen und ändern sich auch in einer Krisensituation nicht von selbst. Auch an der Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, ändert sich durch die Corona-Pandemie nichts.

Eine eventuelle nun geringere Höhe des zu bezahlenden Unterhalts führt daher nicht automatisch dazu, dass ein bestehender Unterhaltstitel (Gerichtsbeschluss, Jugendamtsurkunde) angepasst wird.

Diese Unterhaltstitel haben nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit und es können daraus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - bei Minderjährigen gegebenenfalls auch in das Vermögen (siehe oben) - eingeleitet werden.

Hier muss der Unterhaltsschuldner tätig werden und - möchte er eine Zwangsvollstreckung vermeiden - eine gerichtliche Abänderung des Unterhaltstitels beantragen. Sollte bereits vollstreckt werden, so müssten gleichzeitig Maßnahmen gegen die Zwangsvollstreckung in die Wege geleitet werden.

Mein Rat

Nehmen Sie vor einer Reduzierung oder Einstellung der Unterhaltszahlung in jedem Fall Kontakt mit dem Unterhaltsberechtigten auf, um möglichst eine außergerichtliche Lösung in der Angelegenheit herbeizuführen.

Ein Verzicht auf Kindesunterhalt für die Zukunft ist ebenso wie beim Trennungsunterhalt übrigens nicht möglich. Auch dann nicht, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil damit entlastet werden soll. Dies ist nur für nachehelichen Ehegattenunterhalt möglich.

Sollte aber eine außergerichtliche einvernehmliche Lösung in absehbarer Zeit nicht möglich sein, so ist der Gang zum Anwalt unverzichtbar, damit gegebenenfalls gegen Vollstreckungsmaßnahmen vorgebeugt werden und auch die Abänderungsanträge bei Gericht eingereicht werden können.

Da in Unterhaltsverfahren von Gesetzeswegen Anwaltszwang herrscht, kann ein solches Verfahren bei Gericht nicht  ohne Anwalt geführt werden.

Unterhaltsvorschuss statt Kindesunterhalt

Sollte der Unterhaltsverpflichtete nun keinen Unterhalt mehr bezahlen können weil er nicht mehr leistungsfähig ist, so kann für minderjährige Kinder bis zum 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Hierbei wird von dem Mindestbedarf der Düsseldorfer Tabelle ausgegangen und das Kindergeld vorab abgezogen.

Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss ist beim Jugendamt bzw. online mit einem Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu stellen.

Der Unterhaltsvorschuss beträgt für Kinder:

  • Bis zu 5 Jahren: 165,00 Euro
  • zwischen 6 und 11 Jahren: 220,00 Euro
  • zwischen 12 und 18 Jahren: 293,00 Euro

Dieser Unterhaltsvorschuss muss dann natürlich vom Unterhaltsschuldner wieder zurückbezahlt werden. Ob dies möglich ist, prüft die Unterhaltsvorschusskasse. Die Ansprüche auf Unterhalt des Kindes gehen bei Gewährung von Unterhaltsvorschuss auf die Kasse über.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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