Kindesunterhalt - was darf beim Pflichtigen abgezogen werden?

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Können beim Unterhaltsverpflichteten Kosten für eine angemessene Altersversorgung sowie eine angemessene Krankenversicherung einkommensmindernd geltend gemacht werden, wenn er nur den Mindestunterhalt leistet? 

Antwort: „Nein!"

Dies hat der BGH nun klar entschieden. Grundsätzlich sind Altersvorsorgeaufwendungen abzugsfähig, dabei bleibt es auch:

Der BGH stellte zunächst klar, dass Aufwendungen für eine angemessene Altersvorsorge in der Regel bei der Berechnung des unterhaltspflichtigen Einkommens der Eltern berücksichtigungsfähig seien. 

Aber:

Abweichende Rechtslage jedoch bei gesteigerter Unterhaltspflicht!

Nach Auffassung des BGH-Senats ist bei der gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind, wenn ohnehin nur der Mindestunterhalt gezahlt werden kann, die Lage aber anders zu beurteilen:

Nach Meinung der Richter korrespondiert mit dieser gesteigerten Erwerbspflicht eine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen, auf unter anderen Voraussetzungen zulässige Ausgaben zu verzichten.

Unter allen Umständen ist das Existenzminimum des minderjährigen Kindes sicherzustellen. 

Daher sind beide Kostenpositionen im Hinblick auf die gesteigerte Unterhaltspflicht nicht abzugsfähig.

BGH, Urteil v 30.1.2013, XII ZR 158/10


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