Kommission: EEG-Umlagebefreiungen aus EEG 2012 weitgehend beihilferechtskonform

  • 2 Minuten Lesezeit

Die EU-Kommission hat am 25. November 2014 das Ergebnis ihrer Beihilfeprüfung im Hinblick auf die deutschen Regelungen des EEG 2012 und insbesondere die (Teil-)Befreiungen stromintensiver Unternehmen von der EEG-Umlage bekanntgegeben.

Ergebnis der Beihilfeprüfung

Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die (Teil-)Befreiungen von der EEG-Umlage zwar Beihilfen im Sinne des Art. 107 AEUV darstellten, die Regelungen aber weitestgehend mit dem Beihilferecht bzw. dem Binnenmarkt und insbesondere mit den Umweltbeihilfeleitlinien von 2008 vereinbar sind. Nur ein Teil der Befreiungen sei überhöht und unzulässig und damit für die Jahre 2013 und 2014 auch von den Unternehmen zurückzuerstatten. Einigen stromintensiven Unternehmen waren zusätzliche Ermäßigungen gewährt worden, die über einen von der Kommission vorgeschlagenen Anpassungsplan im Hinblick auf die neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien von 2014 hinausgingen. Diese sind nunmehr zurückzuzahlen. Andere Befreiungen sind als beihilferechtskonform anzusehen.

Hintergrund

Im Dezember 2013 war von der Kommission nach Vebraucherbeschwerden eine Beihilfeprüfung im Hinblick auf die weitgehenden Befreiungen von Unternehmen von der EEG-Umlage, mit der die Förderung der Erneuerbaren Energien nach dem EEG über den Strompreis „refinanziert“ wird, eingeleitet worden. Die EEG-Umlage war aufgrund der weitgehenden Befreiungen immer weiter angestiegen. Die Bundesregierung hatte die Regelungen des EEG 2012 der Kommission nicht zur Notifizierung vorgelegt, da sie (an die PreußenElektra-Entscheidung des EuGH zum StromEinspG von 2001 anknüpfend) davon ausging, dass es sich bei den Regelungen des EEG nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 AEUV handele. Nach Einleitung des Verfahrens durch die Kommission war zeitweise befürchtet worden, dass die Kommission Rückzahlungen in Milliardenhöhe verlangen würde. Die EEG-Umlage und die Befreiung wurden im Rahmen des EEG 2014 neu geregelt.

Neuregelungen des EEG 2014

Mit dem EEG 2014 ist u.a. auch die sog. „besondere Ausgleichsregelung“ neu geregelt worden (vgl. § 63 EEG 2014) und insbesondere an die Vorgaben der seit Juni 2014 geltenden neuen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Kommission angepasst worden. U.a. müssen nunmehr auch Eigenstromversorger zukünftig (anteilig) EEG-Umlage zahlen. Entscheidend für die Befreiung ist weiterhin, dass die Unternehmen im internationalen Wettbewerb stehen und infolge der hohen Stromkostenintensität erhebliche Wettbewerbsnachteile drohen (vgl. im Einzelnen § 64 EEG 2014). Die Neuregelungen des EEG 2014 waren von der Kommission bereits im Juli 2014 genehmigt worden.

EEG-Umlage

Die EEG-Umlage beträgt zzt. 6,24 ct/kWh (2015: 6,17 ct/kWh) und macht damit (für diejenigen, die sie zahlen müssen) einen großen Anteil am Strompreis aus. Während die produzierende Industrie 2013 einen durchschnittlichen Strompreis von ca. 15 ct/kWh (niedriger bei Großabnehmern und EEG-umlagebefreiten Unternehmen) zahlten, zahlen Haushalte mittlerweile durchschnittlich bereits fast das Doppelte pro Kilowattstunde. Neben den Erzeugungskosten sind auch die Netzentgelte ein großer Faktor. Hinzu kommen „Ökosteuer“, Konzessionsabgaben, KWK-Umlage, § 19 StromNEV-Umlage, Offshore-Haftungsumlage und Abschaltbare-Lasten-Umlage.

Gern stehen wir Ihnen bei Fragen zur Thematik, insbesondere zur Neuregelung nach dem EEG 2014 und ihren Folgen, oder auch rund um diesen Themenkreis zur Verfügung.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Timo Hohmuth LL.M.

Beiträge zum Thema