Kosten einer Ehescheidung weiterhin steuerlich absetzbar? Nun entscheidet der BFH!

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Eine Scheidung ist für beide Ehegatten recht kostspielig. Bis Ende 2012 waren immerhin die angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich, absetzbar. Dies wurde damit begründet, da beides zwingend vor Gericht entschieden werden muss. Diese Kosten sind daher zwangsläufig entstanden und seien daher als außergewöhnliche Belastungen absetzbar (BFH, Urteil vom 12. Mai 2011, Az. VI R 42/10).

Seit 2013 wurden grundsätzlich sämtliche Aufwendungen für Prozesskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen, es sei denn, der geführte Prozess dient der Abwehr die eigene Existenzgrundlage zu verlieren. Damit schien es so, als sei der Abzug der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung regelmäßig ausgeschlossen.

Doch mit Urteil vom 13.01.2016 tritt dem das FG Köln (14 K 1861/15) entgegen und entschied, dass die Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes fallen. Dies ergebe sich nach Auffassung des Gerichts sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, als auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten. Somit wären die Kosten einer Scheidung weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Gegen das Urteil wurde durch die Finanzverwaltung Revision beim BFH beantragt (Az.: VI R 9/16). Es ist daher davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung den Abzug der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen grundsätzlich ablehnt.

Unser Tipp:

Selbstverständlich kann man sich der Auffassung des FG Köln anschließen und in der Einkommenssteuererklärung die Scheidungskosten auch nach 2012 ansetzen. Sofern jedoch die Kosten der Scheidung im Einkommensteuerbescheid durch das Finanzamt nicht berücksichtigt werden, sollten man gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und unter Bezugnahme auf die anhängige Revision beim BFH (Az.: VI R 9/16) beantragen das Einspruchsverfahren bis zu einer Entscheidung ruhen lassen. Grundsätzlich wird das Finanzamt den Steuerbescheid in diesem Punkt offenlassen, andernfalls wird eine Entscheidung über den Einspruch durch das Finanzamt ergehen.

Georg Sandtner

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Steuerrecht


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