Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Krankengeldanspruch nach Beschäftigungsende

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Sechs Wochen Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und anschließend Krankengeld von der Krankenkasse – das erhalten erkrankte Arbeitnehmer im Normalfall. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis währenddessen endet, gibt es bei ununterbrochen bescheinigter Arbeitsunfähigkeit weiterhin Krankengeld. Wie leicht ein Anspruch aber untergehen kann, zeigt ein aktuell vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedener Fall.

Arbeitslosengeld statt Krankengeld

Die Klägerin war bis Ende September 2010 als Bürokraft bei einer GmbH angestellt. Zwei Tage vor Ende des Arbeitsverhältnisses bestätigte eine Ärztin ihre Arbeitsunfähigkeit. Mit dem Vertragsende endete in diesem Fall auch die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, sodass ihre Krankenkasse die Auszahlung von Krankgeld bewilligte. Entsprechend der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war auch der Bescheid für das Krankengeld bis Sonntag, den 24.10.2010 begrenzt. Am Montag, dem 25.10.2010 suchte die Betroffene erneut ihre Ärztin auf und erhielt eine AU-Bescheinigung bis auf Weiteres.

Die Krankenkasse aber weigerte sich, ihr weiterhin Krankengeld auszuzahlen. Stattdessen erhielt die Betroffene für die Folgezeit nur Arbeitslosgengeld. Den Differenzbetrag klagte sie schließlich vor dem Sozialgericht ein. Während diese Klage zunächst erfolgreich war und auch die Berufung der Krankenversicherung zum Landessozialgericht (LSG) weitgehend überstanden hatte, entschied das BSG nun allerdings anders.

Kein Fortbestehen der Mitgliedschaft

Die Versicherung berief sich auf das für sie einschlägige Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch. Nur solange ein nahtloser Anspruch auf Krankengeld besteht, besteht eine Mitgliedschaft als Versicherungspflichtiger nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Die Bescheinigungen waren hier – anders als es auf den ersten Blick scheint – nicht nahtlos. Seit Montag 00.00 Uhr war die Betroffene nicht mehr nachweislich arbeitsunfähig und hatte danach keinen Krankengeldanspruch mehr. Durch die erst im Laufe des Tages ausgestellte neue AU-Bescheinigung wäre ein Krankengeldanspruch erst wieder Dienstag entstanden. Anders als bei einer stationären Behandlung im Krankenhaus gibt es bei einer üblichen Krankschreibung des Hausarztes Krankengeld gemäß § 46 Nr. 2 SGB V erst am Folgetag.

Informationsanspruch für Versicherte?

Die Verantwortung konnte in diesem Fall auch nicht auf jemand anderen geschoben werden. So beschreibt das BSG in seinem Urteil, dass die Krankenkasse nicht auf die geschilderten Umstände hinweisen musste. Es handelt sich vielmehr um eine Obliegenheit des Betroffenen, sich rechtzeitig zu informieren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Bei einer Obliegenheit besteht keine rechtliche Verpflichtung zum Handeln, unterlässt man es aber, muss man Nachteile in Kauf nehmen. In diesem Fall gab es deshalb statt Krankengeld nur noch Arbeitslosengeld.

Ob die Ärztin in diesem Zusammenhang möglicherweise falsche Ratschläge gegeben hatte, wurde in diesem Verfahren nicht geklärt. Diese würden jedenfalls nicht zu einem Krankengeldanspruch gegen die Krankenkasse, sondern allenfalls zu einem Schadenersatzanspruch gegen die Ärztin führen, und darüber musste das Bundessozialgericht nicht entscheiden.

(BSG, Urteil v. 04.03.2014, Az.: B 1 KR 17/13 R)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: