Krankentagegeld und Berufsunfähigkeit

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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie informieren über Probleme im Zusammenhang mit der privaten Krankentagegeldversicherung, insbesondere den Einwand der Berufsunfähigkeit.

Bei der Krankentagegeldversicherung soll der Versicherungsnehmer im Falle vollständiger Arbeitsunfähigkeit ein tägliches Krankentagegeld erhalten, dessen Höhe von den vorherigen Einkünften und den vertraglichen Vereinbarungen abhängt.

Nach Sinn und Zweck der Krankentagegeldversicherung sichert diese das Einkommen in der Zeit zwischen Beginn der Erkrankung und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit bis zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und soll die vorübergehende krankheitsbedingte Verdiensteinbuße überbrücken.

Der Leistungsanspruch wird deshalb infolge des Eintritts der Berufsunfähigkeit beendet.

Regelmäßig soll die Berufsunfähigkeit eintreten, wenn der Versicherungsnehmer im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 % erwerbsunfähig ist.

Ob und wann der Umstand vorliegt, dass dieser Zustand „auf nicht absehbare Zeit“ vorliegt ist häufig rechtlich stark umstritten.

Der Versicherer hat hierbei ein wirtschaftliches Interesse daran, dass möglichst wenig Krankentagegeld tatsächlich zur Auszahlung kommt.

Vor diesem Hintergrund wird durch den Versicherer so schnell wie möglich der Einwand erfolgen, dass Berufsunfähigkeit eingetreten ist und somit kein Anspruch mehr auf die Zahlung von Krankentagegeld besteht.

Hierbei ist es grundsätzlich der Versicherer, der den Eintritt der Berufsunfähigkeit darlegen und beweisen muss.

Das geschieht in der Regel durch eine von dem Versicherer veranlasste Nachuntersuchung durch einen vom Versicherer selbst beauftragten Arzt.

Hier sollte der Versicherungsnehmer argwöhnisch werden, wenn derjenige Arzt der über die Leistungspflicht des Versicherers entscheiden soll von dem Versicherer beauftragt wird und möglicherweise auch zu einem großen Teil von diesen Aufträgen lebt.

Der Versicherungsnehmer kann sich der Untersuchung jedoch nicht entziehen, weil das einen Obliegenheitsverstoß darstellen würde, sodass der Versicherer dann nicht mehr zur Leistung verpflichtet wäre.

Die Praxis zeigt immer wieder, dass die von dem Versicherer beauftragten Ärzte dann tatsächlich Feststellungen im Sinne des Versicherers treffen und dieser die Zahlung des Krankentagegeldes dann einstellt.

Nicht wenige Versicherungsnehmer lassen sich von diesen sogenannten ärztlichen Feststellungen beeindrucken und verfolgen den Zahlungsanspruch dann nicht weiter.

Wenn eine unberechtigte Ablehnung des Versicherers erfolgt, ist es jedoch wichtig, hiergegen schnell und effektiv vorzugehen.

Man muss dem Versicherer insbesondere klarmachen, dass er weiterhin in die Pflicht genommen wird und dass er einen diesbezüglichen Rechtsstreit verlieren würde.

Nur dann besteht die Aussicht, dass die Leistung doch noch kurzfristig und außergerichtlich erfolgt.

Für weitere Nachfragen stehen wir Ihnen gern persönlich zur Verfügung.


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