Krankheit im Urlaub - Das sollten Sie wissen!

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Die Sommerferien neigen sich langsam dem Ende zu. Doch viele Arbeitnehmer werden kurz vor oder im Urlaub krank und können die schönsten Tage des Jahres nicht genießen oder sich nicht erholen. Häufig ist Arbeitnehmern und Arbeitgebern nicht bekannt, dass der Urlaubsanspruch unter gewissen Voraussetzungen neu zu gewähren ist.

Der Urlaub setzt nach dem gesetzlichen Erholungszweck voraus, dass der Arbeitnehmer in der Lage ist, sich zu erholen. Daher bestimmt § 9 BUrlG, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, die während eines Urlaubs eintreten und durch ein ärztliches Attest nachgewiesen sind, nicht auf den Urlaub angerechnet werden und erneut zu gewähren sind.

Doch nicht jede Krankheit führt zur Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber muss den Urlaub nur dann erneut gewähren, wenn der Arbeitnehmer durch eine Krankheit iSd. § 3 EFZG daran gehindert ist, seinen Arbeitspflichten nachzukommen. Er ist dann arbeitsunfähig.

Der Anspruch auf erneute Gewährung des wegen Krankheit nicht erfüllten Urlaubsanspruchs besteht deshalb nur dann, wenn der Arbeitnehmer durch ärztliches Zeugnis die Dauer und die Lage der Krankheit nachweist. Dieses ärztliche Attest muss erkennen lassen, dass der ausstellende Arzt sich mit dem Begriff „Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit“ vertraut gemacht hat, was insbesondere bei ärztlichen Attesten aus dem Ausland zu beachten ist. Nicht jedem (ausländischen) Arzt ist bewusst, dass es nicht allein auf die Erkrankung im medizinischen Sinn sondern darauf ankommt, dass der Arbeitnehmer seine geschuldete Arbeitsverpflichtung nicht hätte erfüllen können. Der Arzt muss also konkret bescheinigen, dass der Arbeitnehmer nicht hätte arbeiten können.

Allerdings muss ein Arbeitnehmer während des Urlaubs schon für den ersten Tag der Krankheit ein Attest vorlegen, auch wenn ansonsten laut Vertrag erst am dritten Krankheitstag dem Arbeitgeber der Nachweis vorgelegt werden muss.

Vorsicht – das sollten Sie wissen:

  • Der Arbeitnehmer darf seinen Urlaub nicht einfach eigenmächtig verlängern, wenn er ein paar Tage davon krank war. Er muss für die Nachgewährung der Urlaubstage wieder einen neuen Urlaubsantrag stellen. Hängt der Arbeitnehmer eigenmächtig die Tage an den Urlaubszeitraum an, kann diese unzulässige Selbstbeurlaubung zu schwerwiegenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.
  • Der Urlaubsanspruch kann nicht gerettet werden, falls das Kind krank wird. Zwar gibt es an normalen Arbeitstagen die Möglichkeit, bezahlt freie Tage zu bekommen, falls sich Arbeitnehmer um ihr krankes Kind kümmern müssen. Entweder zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter oder es besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Wird das Kind allerdings im Urlaub krank und muss gepflegt werden, verfällt der Urlaubsanspruch.
  • Verbringen Arbeitnehmer den Urlaub im Ausland und werden krank, müssen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sofort am ersten Tag (per Mail, Fax oder Telefon) mitgeteilt und auch die Adresse am Aufenthaltsort hinterlassen werden, an dem der Arbeitnehmer am Urlaubsort oder im Krankenhaus erreichbar ist (§ 5 Abs. 2 EFZG). Falls dem Arbeitgeber die Krankheit und die Kontaktdaten nicht mitgeteilt werden, kann der Arbeitgeber unter Umständen die Entgeltfortzahlung verweigern (§ 7 EFZG).


Christian Rothfuß


Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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