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Krankheit und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

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Häufig treten Unklarheiten oder Unstimmigkeiten bei Erkrankung von Mitarbeitern auf. Vielfach herrscht auch Unklarheit über die wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Daher sollen die wesentlichen Punkte zusammenfassend kurz dargestellt werden:

1. Vorlagepflicht der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:

Ein Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber unverzüglich über eine aufgetretene Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer verständigen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss im Regelfall nicht sofort, sondern bei fortdauernder Erkrankung spätestens am dritten Tag der Erkrankung vorgelegt werden. Anderes kann sich aus arbeitsvertraglichen oder tariflichen Regelungen ergeben, unter Umständen auch eine Verpflichtung zur sofortigen Vorlage am ersten Tag der Erkrankung.

Die wichtigsten Folgen einer Nichtvorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind:

a.) Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung seiner Vergütung ruht, wenn der Arbeitnehmer trotz Verpflichtung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorlegt. Der Arbeitgeber muss daher solange keine Lohnfortzahlung leisten, bis die AU-Bescheinigung vorgelegt wird.

b) Auf die Nichtvorlage der AU Bescheinigung kann der Arbeitgeber des Weiteren mit Ausspruch einer Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar Kündigung reagieren.

2. Rechtliche Bedeutung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung:

a) Die AU-Bescheinigung ist der vom Gesetz vorgesehene Nachweis, mit dem der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit nachweist.

b) Hat der Arbeitgeber Zweifel an dem tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung, so muss der Arbeitgeber durch Darlegung begründeter Zweifel den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern.

Begründete Zweifel können beispielsweise bestehen:

- Aufgrund Verhaltensweisen des Arbeitnehmers „Angekündigtes Krankfeiern“, beispielsweise wegen Verweigerung von Urlaub

- Aufgrund tatsächlicher Umstände (z.B. Arbeitnehmer ist krankgeschrieben, arbeitet jedoch zugleich für jeden sichtbar auf seiner eigenen Baustelle ganztags)

- Aus Unstimmigkeiten, die sich aus der Bescheinigung oder deren Zusammenhang ergeben

- Krankheit nach Ausspruch einer Kündigung und Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegenstände aus dem Betrieb („Ich komme nicht mehr“)

Diese Umstände muss der Arbeitgeber darlegen um den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern.

3. Welche Reaktionsmöglichkeiten hat der Arbeitgeber bei berechtigten Zweifeln?

Liegen dem Arbeitgeber konkrete Anhaltspunkte oder berechtigte Zweifel, die sich mit Tatsachen oder konkreten Vermutungen begründen lassen vor, so hat er u.a. die nachfolgenden Möglichkeiten:

a) Er kann gegenüber der Krankenkasse die so genannte „Zusammenhangsfrage“ vorlegen, insbesondere bei häufigen Kurzerkrankungen, bei denen Zweifel an dem tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung bestehen.

b) Des Weiteren besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, gegenüber der Krankenkasse zu beantragen, dass diese eine gutachterliche Stellungnahme des medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) veranlasst.

Grundsätzlich leisten die Krankenkassen einem solchen Antrag im Regelfall Folge, es sei denn, dass aus den vorliegenden Diagnosen, die zwar der Krankenkasse, aber nicht dem Arbeitgeber bekannt sind, das tatsächliche Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit sich nachvollziehbar erschließt.

Ansonsten holt die Krankenkasse eine Stellungnahme des MDK ein. Je nach Inhalt der Stellungnahme kann hierdurch der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert werden.

c) Falls sich ergibt, dass tatsächlich die Erkrankung nur vorgetäuscht war, entfällt die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und ggf. kann der Arbeitgeber auch kündigungsrechtliche Konsequenzen ziehen.

Autor: Rechtsanwalt Martin Klein, Anwaltskanzlei Klein, Ansbach

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