Kriminalhauptkommissar durfte an Fernsehproduktionen mitwirken

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Ein im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Kreis Düren) stehender Kriminalhauptkommissar hatte einen Anspruch darauf, dass ihm eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Mitwirkung an den beiden RTL-Produktionen „Familien im Brennpunkt“ und „Verdachtsfälle“ in der Zeit von März bis Dezember 2014 erteilt wird. Dies hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom heutigen Tag festgestellt.

Bei den Fernsehproduktionen handelt es sich um sogenannte „Scripted Reality“-Formate. Der Kläger sollte, abgesetzt vom gespielten, fiktiven Hauptgeschehen, als Kommentator kriminalpräventive Erläuterungen und Ratschläge geben. Der dienstvorgesetzte Landrat lehnte den Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung mit der Begründung ab, solche Formate entsprächen nicht den Zielen der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit. Sie erweckten den Eindruck der Dokumentation realer Situationen, seien aber reine Fiktion und verfälschten dadurch das Bild der tatsächlichen Polizeiarbeit.

Das Verwaltungsgericht Aachen hat festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet gewesen sei, dem Kläger die Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, weil die Nebentätigkeit nicht dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich gewesen sei. Dies hat das Oberverwaltungsgericht nun auf den Antrag des Landes auf Zulassung der Berufung bestätigt. Es sei schon fragwürdig, dass durch die Sendungen mit einer nicht authentischen Darstellung der Polizeiarbeit die Möglichkeit einer Ansehensbeeinträchtigung verbunden sei. Jedenfalls gebe der Kläger nur, von diesem Hauptgeschehen abgesetzt, kriminalpräventive Kommentare und Ratschläge ab. Nehme der Kläger diese Aufgabe inhaltlich zutreffend und in sachlicher Form vor, seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass gerade durch seine Mitwirkung die Wahrscheinlichkeit für eine Ansehensbeeinträchtigung erhöht werde.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 6 A 881/15 (I. Instanz: VG Aachen 1 K 1032/14)

Quelle: Pressemitteilung des OVG NRW v. 13.04.2016 

Kommentar:

Die Entscheidung zeigt, dass der betroffene Beamte nicht rechtsschutzlos ist und dabei nicht nur die Treuepflicht eines Beamten im Vordergrund stehen muss. Vielmehr hat der Beamte – auch bei einer entgeltlichen Nebentätigkeit – einen von Verfassung wegen geschützten Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung, sofern nicht ein Versagungsgrund vorliegt. Die Genehmigung muss dann in der Regel versagt werden, wenn die Besorgnis besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Zudem muss das Verhalten des Beamten auch außerhalb seines Dienstes „der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Bedarf erfordert“. In dem vorliegenden Einzelfall ist in der Tat nicht erkennbar, dass die Reputation der Polizei durch die gelegentliche Teilnahme an einer Fernsehproduktion beeinträchtigt werde.


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