Kündigung als Folge einer Straftat - Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

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Für Arbeitnehmer sind bei der Verteidigung die besonderen Folgen im öffentlichen Dienstverhältnis zu beachten. Das Recht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst wird grundsätzlich durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst geregelt. Die Kündigung ist eine mögliche Folge von Straftaten. Für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes gibt es grundsätzlich die gleichen Kündigungsmöglichkeiten wie bei anderen Arbeitnehmern. Man unterscheidet die betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigung. Als Folge von Straftaten steht regelmäßig die verhaltensbedingte Kündigung im Raum.

Die Schwere der Pflicht- und Vertragswidrigkeit entscheidet, ob die ordentliche oder die fristlose Kündigung angemessen ist. Eine Sozialauswahl ist insoweit unerheblich.

Die fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB ist auch bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes zulässig, die nach § 34 Abs. 2 TVöD/TV-L unkündbar sind. Voraussetzung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.

Dies ist immer dann der Fall, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Beendigungszeitpunkt nicht zugemutet werden kann. Die außerordentliche Kündigung muss nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ultima ratio, d. h., das äußerste Mittel sein. Mildere Maßnahmen, wie z. B. eine Abmahnung dürfen nicht zumutbar sein.

Das Bundesarbeitsgericht geht von einer Zwei-Stufen-Prüfung aus:

Der Sachverhalt muss an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund darzustellen (1.Stufe). Alle Eigentumsdelikte sind geeignet, da das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch eine solche Tat zerstört wird. Eine außerhalb des Dienstes begangene Straftat ist geeignet, wenn sie unmittelbar die Eignung des Arbeitnehmers entfallen lässt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im konkreten Fall zu prüfen, ob die Weiterbeschäftigung nicht einmal bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist (2. Stufe). Voraussetzung ist somit eine Negativprognose. Dies bedeutet, dass weitere Störungen zu erwarten sein müssen.

Der Arbeitgeber hat gemäß § 626 Abs. 2 BGB die Kündigung innerhalb von zwei Wochen auszusprechen, nachdem das zur Kündigung maßgebende Ereignis ihm bekannt wird (Ausschlussfrist).

Dies kann etwa der Anhörungstermin des Betroffenen sein. Die Kenntnis der zuständigen Dienststelle bzw. der Verantwortlichen über die Tatsachen löst den Beginn der Frist aus. Die Klagefrist beträgt drei Wochen gemäß § 13 Abs. 1 KSchG (sog. Kündigungsschutzklage).

Der fristlosen Kündigung kann auch die ordentliche Kündigung nachgeschoben werden, soweit kein Ausschluss nach § 34 Abs. 2 TVöD vorliegt.

Wenn eine Vertragsverletzung durch den Arbeitnehmer nicht erwiesen ist, aber der Verdacht einer strafbaren Handlung aufgekommen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht auch eine Verdachtskündigung zulässig. Regelfall ist hier die außerordentliche Kündigung. Die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK steht nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass die Straftat Bezug zum Arbeitsverhältnis aufweist. Die Verdachtskündigung ist ein eigenständiger Kündigungsgrund, jedoch kann im Prozess vorgetragen werden, dass die Pflichtwidrigkeiten eine Tatkündigung rechtfertigen.

Der Verfasser ist Inhaber einer Fachanwaltskanzlei für Strafrecht, die mit Schwerpunkt im Straf- und Arbeitsrecht tätig ist. Er verfügt zudem über die theoretischen Voraussetzungen eines Fachanwalts für Arbeitsrecht und hat Zugriff auf in Netzwerk von Spezialisten, wie Fachanwälten anderer Rechtsgebiete und Steuerberatern. Seit 2001 ist er aufgrund seiner besonderen Kenntnisse vertraglich mit dem DBwV - einem Interessenverband von Arbeitnehmern, Beamten und Soldaten mit 200.000 Mitgliedern - verbunden und wird den Verbandsmitgliedern empfohlen. 

Rechtsanwalt Steffgen ist zudem Dozent für Fachanwaltsfortbildungen des VdSRV.


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