Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Wie wehrt man sich?

  • 2 Minuten Lesezeit

Plötzlich und unerwartet kommt sie, die Kündigung vom Arbeitgeber! Überraschend steht man vor dem Nichts und weiß nicht wie es weitergehen soll. In solchen Fällen sollten Betroffene jedoch nicht den „Kopf in den Sand“ stecken, sondern einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Kündigung beauftragen.

Faktor Zeit

Nach Erhalt der Kündigung sollte umgehend ein Termin beim Rechtsanwalt erfolgen. Die Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen angefochten werden, da sie ansonsten als wirksam erklärt gilt. Nach diesen 3 Wochen ist ein Vorgehen gegen die Kündigung so gut wie unmöglich. Der Rechtsanwalt hat folglich den Sachverhalt zu prüfen und sodann Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu erheben.

Im Rahmen der Kündigungsschutzklage werden sämtliche Argumente, welche zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, aufgeworfen und abgehandelt. Aufgrund der Dringlichkeit in arbeitsrechtlichen Verfahren, sind die Arbeitsgerichte gehalten, unverzüglich nach Klageeinreichung einen ersten Termin zur „Güteverhandlung“ zu bestimmen. Im Rahmen dieses Termins wird in der Regel noch nicht über die Wirksamkeit der Kündigung verhandelt, sondern seitens des Gerichts geschaut, ob eine gütliche Einigung zwischen den Parteien möglich ist.

Im Rahmen arbeitsrechtlicher Streitigkeiten ist die Einigungsbereitschaft bekanntlich sehr hoch. Der Arbeitgeber hat regelmäßig kein Interesse daran, den gekündigten Arbeitnehmer wieder in ein Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Der Arbeitnehmer hat gewöhnlich kein Interesse an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses, jedoch monetäre Einbußen, die durch Zahlungen kompensiert werden sollen.

Abfindung

Das Thema Abfindung ist kein einfaches, insbesondere weil es bei der Berechnung immer auf den Einzelfall ankommt. Der Rechtsanwalt kann anhand der von Ihnen hereingegebenen Eckdaten errechnen, wie hoch ihr Abfindungsanspruch ist. Wenn die zu erwartende Abfindungssumme höher ist, als die zu erwartenden Rechtsverfolgungskosten, dann lohnt sich in aller Regel ein gerichtliches Verfahren.

Eine Faustregel besagt, dass das „Bruttogehalt x 0,5 x der im Betrieb angehörigen Jahre“ genommen wird und sich so der Abfindungsbetrag errechnet. Im Rahmen eines Vergleichs ist zudem die jeweilige Erfolgsaussicht des Prozesses bei der Höhe der Abfindung zu berücksichtigen.

Kosten

Sollte keine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht vorliegen, hat der Arbeitnehmer die Kosten für seine Rechtsverfolgung zu zahlen. Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass jede Partei die Kosten ihrer Rechtsverfolgung selber zahlt. Sollte im Rahmen des Prozesses ein Urteil fallen, müsste der Verlierer auch die Gerichtskosten tragen.

Die Höhe der Rechtsanwaltskosten gibt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vor. Die Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetzt (GKG) berechnet. Maßgeblich ist der Streitwert des Rechtsstreits. Je nach Umfang (Unwirksamkeit der Kündigung, Zeugnis, Urlaubsabgeltung usw.) der Klage kann der Streitwert variieren. Zudem kommt es entscheidend auf das zugrunde zulegende Bruttogehalt des Arbeitnehmers an.

Ihr Rechtsanwalt wird Sie über die anfallenden Kosten informieren.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marcus Kretschmer

Beiträge zum Thema